Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung der Eheleute von
S. an der IG Farben nicht eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 19. Februar 2009 (BVerwG 8 C 4.08, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 19ff.)
wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger
und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren
DDR und des sowjeKschen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai
1997 - BVerwG 7 C 67.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG
erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit
zum BeitriOsgebiet aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht
in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30.
Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik
Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes
verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjeKschen
Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjeKschen Sektor Berlins bis zum
Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den
in den westlichen Besatzungszonen und - sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwerKg gewesen wäre (Beschluss
vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m. w.
N.). Eine Vermögensentziehung im BeitriOsgebiet setzt damit voraus, dass der
geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von AkKen
jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im BeitriOsgebiet haOe (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 =
juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben haOe ihren
Sitz konKnuierlich in F. ... Ein Anspruch auf BruchteilsresKtuKon besteht nach § 3 Abs. 1 Satz
4 Hs. 2 VermG aber auch, wenn eine unmiOelbare oder miOelbare Beteiligung an einem
Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen
zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung der Eheleute von S. an IG Farben in Höhe
von nom. 500.400,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne
des § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf
vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit
vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, poliKschen, religiösen oder