oder die Erwerber der über die Börse verkauZen Wertpapiere ausfindig zu machen, häOe sich der Erwerber nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können, da bei über die Börse erworbenen AkKen großer AkKengesellschaZen die Ausnahmeregelungen des Art. 18 Abs. 3 REAO nicht gegriffen häOen. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückerstaOungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer BruchteilsresKtuKon etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten betrip der hier vorliegende Sachverhalt, d. h. der Verkauf von Wertpapieren an börsennoKerten Westunternehmen auch nicht nur einen so kleinen Anwendungsbereich, der von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG eben einfach nicht erfasst ist. Vielmehr trip diese SachverhaltskonstellaKon auf eine Vielzahl von Fällen bei der Arisierung großer AkKengesellschaZen mit Sitz im Westen und Vermögenswerten im BeitriOsgebiet zu. War es aber das Ziel des rückerstaOungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren GesellschaZern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaZliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13) und strebt der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes insoweit eine Gleichstellung mit rückerstaOungsrechtlichen VorschriZen an, so kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs.1 Satz 4 Hs. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückerstaOungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit haOen, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in RückerstaOungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende BruchteilsresKtuKon haben. Schließlich ist die Feststellung der BerechKgung der Klägerin auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Nach dieser VorschriZ wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, f��r die der BerechKgte bereits Leistungen nach dem BundesrückerstaOungsgesetz oder anderen rückerstaOungsrechtlichen VorschriZen erhalten hat. Voraussetzung für den Ausschluss von Entschädigung ist danach, dass die bereits erbrachten rückerstaOungsrechtlichen Leistungen und die begehrte Entschädigung nach dem NSVerfolgtenentschädigungsgesetz sich auf denselben Vermögensverlust beziehen (IdenKtät des Vermögensverlustes) (BVerwG, Urteil

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