Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung der Eheleute von S. an der IG Farben nicht eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 8 C 4.08, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjeKschen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum BeitriOsgebiet aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er besteht in der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjeKschen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjeKschen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und - sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwerKg gewesen wäre (Beschluss vom 23. August 2000 - BVerwG 8 B 60.00 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6 S. 22 f. m. w. N.). Eine Vermögensentziehung im BeitriOsgebiet setzt damit voraus, dass der geschädigte Vermögenswert dort belegen war. Das ist im Fall der Schädigung von AkKen jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen seinen Sitz im BeitriOsgebiet haOe (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die IG Farben haOe ihren Sitz konKnuierlich in F. ... Ein Anspruch auf BruchteilsresKtuKon besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 VermG aber auch, wenn eine unmiOelbare oder miOelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligung der Eheleute von S. an IG Farben in Höhe von nom. 500.400,- RM unterlag einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, poliKschen, religiösen oder

Select target paragraph3