stützen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurZe es für eine wirksame
KonkreKsierung des Vermögenswertes i. S. v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auf Ansprüche nach §
3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht der Benennung einzelner Grundstücke. Dafür gibt es bereits im
Wortlaut der BesKmmung keinen Anhalt, denn entzogen worden sind den Eheleuten von S.
keine Grundstücke, sondern eben ihre AkKenbeteiligung; diese allein ist der anzumeldende
Vermögenswert. Dies hat die Kammer bereits zu den notwendigen Angaben bei einer die
Anmeldefrist des § 30a VermG wahrenden Anmeldung entschieden (Urteil vom 16. Mai 2013
- VG 29 K 328.11 -, juris Rdnr. 32, bestäKgt durch BVerwG, Beschluss vom 8. April 2014 BVerwG 8 B 47.13 -, ZOV 2014, 116 = juris). Nach Sinn und Zweck der durch das 2.
Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) eingefügten
Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ist es gerade nicht geboten, hier höhere
Anforderungen an die KonkreKsierung zu stellen. Mit dieser für die Klägerin geschaffenen
Möglichkeit, Vermögenswerte nachzubenennen, sollte der Beschränkung der Wirksamkeit
aller Globalanmeldungen der Klägerin durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes entgegen gewirkt werden (BT-Drs. 15/5576 S. 4). Der
Klägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen eines weiteren Jahres das
nachzuholen, was sie bis zum 31. Dezember 1992 noch nicht zu leisten vermocht haOe. Dies
gilt gerade auch für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter
keinen Umständen konkreKsierungsfähigen Globalanmeldungen ANM-1 und ANM-2. Die
Regelung sollte bewirkt, dass die vermögensrechtliche Antragsfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1
VermG dem Entschädigungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann, sofern der
Anspruch auf Entschädigung beschränkt wurde (BT-Drs. 15/5576 S. 5). War somit eine
Wiedereröffnung der Antragsfrist gewollt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers,
diese Rechtswohltat durch verschärZe KonkreKsierungsanforderungen zu
konterkarieren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 HS VermG hat ein BerechKgter einen Anspruch
darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V.
m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach
dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder
von ihm später angeschap worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum
Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der
EinzelresKtuKon in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt
wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der