ersten Halbsatz. Ein Ausschluss wegen § 1 Abs. 2 S. 2 NSVEntschG liege nicht vor, da entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Entschädigung für den Verlust der Beteiligung, sondern ein Anspruch auf ergänzende BruchteilsresKtuKon bzw. - entschädigung anhängig sei. Die Klägerin beantragt, unter Augebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Januar 2015 festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligungen von E. und M. von S. an der IG Farben in Höhe von nom. 500.400,00 RM BerechKgte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass kein verfolgungsbedingter Verlust von Anteilen in Höhe von 204.900,00 RM eingetreten sei. Es bestünde kein Anspruch auf BruchteilsresKtuKon, da der räumliche Geltungsbereich des VermG nicht eröffnet sei und kein nach dem 8. Mai 1945 zurückgegebenes Unternehmen vorliege. § 3 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 VermG sei Rechtsgrund- und nicht Rechtsfolgenverweisung, so dass für einen Anspruch nach diesem Halbsatz auch der Tatbestand des ersten Halbsatzes erfüllt sein müsste. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung der Eheleute von S. an der IG Farben in Höhen von nominell 500.400,- RM BerechKgte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NSVEntschG i. V. m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Mit dem am 5. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage hat die Klägerin gem. § 1 Abs. 1a NSVEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt. Durch die Bezugnahme auf die in der Anlage genannte Beteiligung von E. von S. an der IG Farben hat sie diesen konkreten Vermögenswert hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung der Auffassung ist, dass nicht von einem fristgerechten Antrag ausgegangen werden könne, da der Antrag die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Globalanmeldung 3 nicht erfülle, geht dieser Einwand ins Leere. Die Beklagte übersieht, dass es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit einer Globalanmeldung und ihrer Präzisierung geht, sondern die Klägerin ihre Anmeldung auf § 1 Abs. 1a NS-VEntschG

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