- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
wegen seiner Rasse vom Austausch zurückgestellt worden sei und deshalb einen Freiheitsschaden
erlitten habe.
Diese Feststellungen sind von der Revision in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht angegriffen worden.
Zwar ist der Kläger im Bereich der Amtsermittlung der Beweisführungslast enthoben, doch gilt auch
hier der Grundsatz der Gefahr der Beweislosigkeit. Kann das Entschädigungsorgan die Richtigkeit
einer Behauptung des Klägers nicht feststellen, so geht dies zu Lasten des Klägers als desjenigen,
der aus der Behauptung Rechte für sich herleiten will (LM Nr. 3 zu §15 BEG 1956).
2.
Gemäß §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG gilt als "Verfolgter" auch der Geschädigte, der eine ihm zur Last
gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat, aber
den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte. Auch diese Vorschrift kommt zur
Klagebegründung nicht in Betracht.
Es ist zwar, wie von der Revision mit Recht hervorgehoben und auch vom Senat wiederholt
ausgesprochen (LM Nr. 9 zu §43 BEG 1956), Zweck der Entschädigungsgesetzgebung, das
verursachte Unrecht so bald und so weit, wie irgend möglich, wiedergutzumachen. Deshalb
verdient eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug
gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht.
Das berechtigt aber nicht dazu, die der Entschädigung von dem Gesetz erkennbar gesetzten
Grenzen zu überschreiten. Solche Grenzen, die sich daraus ergeben, daß eine Wiedergutmachung
des gesamten vom Nationalsozialismus begangenen Unrechts und hierdurch angerichteten
Schadens unmöglich ist, hat das Gesetz hier gezogen. Es gewährt nicht schlechthin allen, die den
Nationalsozialismus bekämpft haben, einen Anspruch auf Entschädigung (Urteil vom 4. November
1959 - IV ZR 148/59 -, zur Veröffentlichung bestimmt), sondern normiert bestimmte Tatbestände,
an die der Richter gebunden ist, ohne in jedem Falle eine "Lücke" im Gesetz feststellen zu können.
In §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG verlangt das Gesetz, daß der Geschädigte "eine ihm zur Last gelegte
Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat". Diese
Voraussetzung wird nicht dadurch erfüllt, daß jemand als Angehöriger der britischen Streitkräfte
gegen die deutsche Wehrmacht ins Feld gezogen ist. Schon der Wortlaut, aber auch der Sinn und
Zweck der Vorschrift paßt in keiner Weise auf einen solchen Tatbestand, der anderenfalls auch in
ungezählten anderen, vom Gesetz gar nicht ins Auge gefaßten Fällen, insbesondere bei den zur
britischen Armee eingezogenen und mit dem Nationalsozialismus bis dahin überhaupt noch nicht in
Konflikt geratenen Soldaten, bejaht werden müßte. Eine Differenzierung nach den Motiven, aus
denen heraus der einzelne britische Soldat gegen die deutsche Wehrmacht angetreten ist, erscheint
unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht angängig. Es fehlt auch daran, daß der
Kläger, im Gegensatz zu der weiteren Voraussetzung des §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG etwas verborgen
gehalten hat, was für ihn bei einer etwaigen Offenbarung zusätzliche Nachteile im Gefolge gehabt
hätte. Die Gefangennahme beruht ausschließlich auf seiner Dienstleistung als britischer Soldat. Die
Motive, die ihn veranlaßten, sich freiwillig zu den Armeen zu melden, waren hierfür ohne
Bedeutung.
3.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1
BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 26.2.1960 – IV ZR 255/59, BeckRS 1960, 31397304
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397304
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3/8/2022