67 Er habe in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2020 Ausführungen dazu gemacht, dass die Beklagte durch die Anerkennung Ihrer Gemeinnützigkeit sich nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen dürfe und ihr eine Teilnahme an der politischen Meinungsbildung am politischen Meinungskampf verwehrt sei. Hierzu fehlten jegliche Ausführungen des Landgerichtes. Gemeinnützigen Organisationen sei es generell verboten, Einfluss auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zu nehmen. Jedenfalls hätte der Umstand der Gemeinnützigkeit der Beklagten in die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit der Beklagten einbezogen werden müssen, mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers hätte zurücktreten müssen. 68 Auch die Finanzierung der Beklagten durch die öffentliche Hand sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der überwiegenden staatlichen Finanzierung sei die Beklagte der staatlichen Sphäre zuzuordnen, auch wenn sie rein formal eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darstelle. Für sie gelte vor diesem Hintergrund das staatliche Neutralitätsgebot. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte politische Bildungsträgerin sei, woraus sich eine Neutralitätspflicht ergeben. Was bei der Vergabe öffentlicher Mittel und der steuerlichen Begünstigung gelte, müsse auch im Äußerungsrecht gelten dies gebiete die Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Der Beklagten gehe es offenkundig nicht um die Schaffung einer Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit im politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach, sondern nur darum "Rechtsextreme" zu suchen. Dieses Ziel überschreite sie auch gerne, wenn Sie Menschen – wie auch im vorliegenden Fall – mit diffamierenden Behauptungen in diese Ecke stelle, auch wenn dies jeder tatsächlichen Grundlage entbehre. Jedenfalls hätten diese Umstände nicht bei der Interessenabwägung unberücksichtigt bleiben dürfen. 69 Das Landgericht habe weiter ungewürdigt gelassen, dass der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt habe, dass die Beklagte mit ihrem Internetportal gegenüber jedem objektiven Dritten den Anschein erweckt habe, Nachrichten zu verbreiten und sich dadurch selbst auferlegt habe, nur objektive Tatsachen und keine subjektive Meinung zu verbreiten. Die Beklagte könne sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie gleichzeitig den Anspruch erhebe, Nachrichten und keine Meinungen zu verbreiten. Jedenfalls hätte dies im Rahmen der Abwägung eingestellt werden müssen. Irrig sei danach die Annahme des Landgerichtes, wonach die Beklagte als "politische Gegnerin" eine scharfe Reaktion vornehmen dürfe. Falsch sei auch die Einordnung des Gesamtkontextes als Teil des politischen Meinungskampfes in der Öffentlichkeit, da hierbei außer Acht gelassen worden sei, dass der streitgegenständliche Artikel den Anspruch von Objektivität als Berichterstattung erhoben hat. 70 Das Landgericht habe zu Gunsten der Beklagten irrig eine Pressefreiheit berücksichtigt, obwohl die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass sie ein Presseorgan sei. 71 Es sei unzulässig dem Kläger zu unterstellen sich dem typischen Vokabular von Antisemiten zu bedienen, da die reine Ausdrucksweise keinerlei Rückschlüsse auf tatsächlichen Antisemitismus geben könne, als sich der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt eines antisemitischen Vokabulars bedient habe. Der Begriff des Zionismus sei neutral und könne nicht mit Antisemitismus in Verbindung gebracht werden. Aus dem Begriff gingen keine negativen Vorurteile gegenüber Juden hervor. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger als ehemaliger Landtagsabgeordneter schon aus seinem verfassungsmäßigen Auftrag deutsche Interessen wahrzunehmen habe. 72 Der Kläger habe Herrn Y nicht wortwörtlich unterstützt, sondern lediglich seine Auffassung zu religiösen Vereinigung innerhalb der X geteilt. 73 Das Landgericht verkenne, dass nicht nur der Holocaust, sondern auch die Relativierung unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen. Es ließe sich durch Beweis ermitteln, ob der Kläger die historische Tatsache des Holocaust geschmälert habe oder nicht. Es sei unlauter vom Landgericht die Formulierung der "vermeintlich falschen" Ausmaße des Holocausts aus dem Zusammenhang zu reißen. Der Vortrag hätte so ausgelegt werden müssen, dass dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, für welche Äußerung Frau [...] verurteilt wurde und die Beklagte die Darlegungsund Beweislast dafür trage, welche konkreten Äußerungen der Kläger konkret unterstützt haben soll. Er habe sich nicht an den unbekannten und nicht vorgetragenen Äußerungen der Frau [...] stören können, da ihm diese schlicht unbekannt seien. Die umstrittene Strafbarkeit der Holocaust-Verharmlosung finde vom Landgericht keine Berücksichtigung; zumal er als Landtagsabgeordneter den Auftrag gehabt habe, sich kritisch mit der Rechtslage auseinander zu setzen. 74 Bei der Würdigung der sog. Unvereinbarkeitsliste habe das Landgericht unterschlagen, dass sich auf dieser Liste Organisationen aus einer Vielzahl von politischen Strömungen befinden. Es seien Umstände, die gegen einen Antisemitismus des Klägers sprächen, unberücksichtigt geblieben. So sei

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