58 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Äußerung, der Kläger sei ein erklärter Antisemit und HolocaustRelativierer von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst sei. 59 Es handele sich bei der gewählten Bezeichnung nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei der Bezeichnung als Antisemit handele es sich um eine Meinungsäußerung, die einen Tatsachenkern enthalte. Es bedürfe einer Wertung, ob eine Person Antisemit ist. Eine solche Wertung sei einem Beweis nicht zugänglich. 60 Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit der Beklagten und dem geschützten Rechtsgut des Klägers sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich mehrfach und fortwährend öffentlich in einer Weise geäußert habe, welche als klar antisemitisch zu werten sei. Diese Bewertung werde von Dritten geteilt, unter anderem auch seiner eigenen ehemaligen Partei X. Entsprechend verhalte es sich mit der Bezeichnung als Holocaust-Relativierer. Auch dabei handele es sich um eine Meinungsäußerung, für die die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte aufgezeigt habe. 61 Hinsichtlich der finanziellen Zuwendungen durch die öffentliche Hand verkenne der Kläger, dass staatliche Zuschüsse an Unternehmen und auch zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie die Beklagte, keine Anteile an diesen begründen. Die Beklagte sei nicht staatlich beherrscht. Und es bestehe daher auch keine Neutralitätspflicht für sie wie für Organe des Staates. 62 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die hiesige Klage rechtsmissbräuchlich sei. Dem Kläger gehe es angesichts seiner Mitteilung auf seiner Facebook-Seite vom 08.01.2020 nicht darum, seine Persönlichkeitsrechte zu verteidigen. Für ihn sei das angestrengte Verfahren lediglich eine politische Aktion. 63 Das Landgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil als unbegründet abgewiesen. 64 Zwar greife die Berichterstattung der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtswidrig. Bei der Äußerung, der Kläger sei ein "erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer" handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG falle. Es handele sich dabei im vorliegenden Gesamtkontext um eine Meinungsäußerung mit Tatsachenkern, die einem Beweis nicht zugänglich sei. Eine abweichende Bewertung sei auch nicht aufgrund des vorangestellten Adjektivs "erklärter" vorzunehmen. Die Bedeutung dieses Adjektivs als "offenkundig" erfordere ebenfalls eine Bewertung. 65 Im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten an ihrer Meinungsäußerung gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn die getätigte Äußerung beruhe auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und genieße als Bestandteil des politischen Meinungskampfs in der Öffentlichkeit einen besonderen Grundrechtsschutz, hinter welchem das Interesse des Klägers am Schutz seiner persönlichen Ehre zurücktrete. Als Politiker habe sich der Kläger selbst den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen, so dass er eine scharfe Reaktion des politischen Gegners trotz einer damit verbundenen Minderung seines Ansehens im Grundsatz ersatzlos hinnehmen müsse. Die Äußerung der Beklagten seien im Rahmen einer politischen Berichterstattung erfolgt. Im Hinblick auf seine Äußerungen zur Gründung der parteiinternen Organisation "Juden in der X" habe sich der Kläger eines antisemitischen Vokabulars bedient, der über den von ihm behaupteten Zweck seiner Ablehnung hinausginge. Im Hinblick auf die Bezeichnung als Holocaust-Relativierung finde sich eine hinreichende Tatsachengrundlage in seiner Rede, von der in dem Artikel der Zeitung "Frankfurter Rundschau" vom 16.10.2016 berichtet wurde. Denn darin nehme der Kläger auf das konkrete Ausmaß der Massenvernichtung der Juden in Deutschland und in Europa Bezug und stelle dies ausdrücklich in Frage. Dies gehe über eine Kritik am Straftatbestand der Volksverhetzung deutlich hinaus und werde gestützt durch die Ausführung des Klägers in der Replik vom 18.05.2020, wonach die Ausmaße des Holocaust "vermeintlich falsch" dargestellt würden, was eine erneute Relativierung der historischen Tatsache des Holocaust darstelle. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht aus einer etwaigen unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten, welche sie zur Drittwahrung der Grundrechte des Klägers verpflichten würde. Die Beklagte unterliege als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts keiner unmittelbaren Grundrechtsbindung. Der Staat sei an ihr nicht im Sinne einer Anteilseignerschaft oder einer Miteigentümerschaft beteiligt. Die bloß überwiegende Finanzierung der Beklagten reiche nicht für eine unmittelbare Möglichkeit der Einflussnahme auf die Stiftung aus. 66 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er habe in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2020 Ausführungen dazu gemacht, dass die Beklagte durch die

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