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Soweit der Begriff "erklärten" einen tatsächlichen Gehalt aufweist, liegt dieser in Form der Erklärungen des Klägers vor.
Das Werturteil der Beklagten kann diese unmittelbar auf Erklärungen des Klägers in diesem Zusammenhang stützen.
Darüber hinaus ist es vertretbar die Erklärungen so zu bewerten, dass sich daraus ein "offen bekennender" oder
"offenkundiger" Antisemit und Holocaust-Relativierer ergibt. Ob und wie deutlich den Erklärungen des Klägers ein
antisemitischer oder den Holocaust relativierenden Inhalt entnommen werden kann, ist Ausdruck der subjektiven
Bewertung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ausdrücklich erklärt, er sei ein Antisemit und HolocaustRelativierer. Es genügt als Tatsachengrundlage für diesen Äußerungsteil, dass er in den Erklärungen eine offen
antisemitische oder den Holocaust relativierende Haltung zum Ausdruck gebracht hat. Angesichts der erörterten
Erklärungen des Klägers ist diese Meinung zumindest nicht unvertretbar.
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(5) Unerheblich ist hingegen die Frage, welche Absichten der Kläger tatsächlich bei seinem Verhalten hegte und ob er
tatsächlich Juden gegenüber feindlich eingestellt ist. Das Werturteil der Beklagten, bei dem Kläger handele es sich um
einen "erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer" kann als schlussfolgernde Meinungsäußerung – anders als
Tatsachenbehauptungen – nicht richtig oder falsch, sondern allenfalls (nicht) vertretbar, (un-)berechtigt oder (nicht)
überzeugend sein. Es genügt, dass für diese Schlussfolgerung eine hinreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist.
Wenn sich die wahren Absichten des Klägers in seinem Verhalten nicht oder zumindest nicht so niederschlugen, dass
die Schlussfolgerung der Beklagten unvertretbar würde, hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Der Äußerung einer
vertretbaren Schussfolgerung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage vermag eine abweichende innere
Einstellung nicht entgegenzustehen, wenn diese nach außen nicht in Erscheinung tritt.
200
Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Berücksichtigung finden müsse, dass sein Vortrag, wonach er das
Existenzrecht Israels wie auch einen starken Staat Israel befürworte und Israel und dem Judentum generell
wohlwollend gegenüberstehe, unbestritten geblieben sei, ist dies vor diesem Hintergrund unerheblich. Wenn sich diese
Haltung nicht in seinem Verhalten niederschlägt und so die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Aussage, er sei ein
Antisemit und Holocaust-Relativierer hierdurch zurückdrängen und überlagern, bleibt es der Beklagten unbenommen
ihre Bewertung von dem Bild zu äußern, welches das tatsächliche Auftreten des Klägers wiedergibt.
201
In diesem Sinne vermag die spätere Unterzeichnung der Präambel des Zusammenführungsvertrages den tatsächlichen
Anknüpfungspunkten im Übrigen nicht in diesem Maße entgegenzustehen. Diese Unterzeichnung – nach erheblicher
medialer und politischer Aufmerksamkeit – allein mag vielerlei Beweggründe gehabt haben. Gerade der zeitliche
Versatz der Unterzeichnung nimmt ihr erhebliche Aussagekraft. Die Schlussfolgerung der Beklagten auf Grundlage der
sonstigen Äußerungen des Klägers vermag sie jedenfalls nicht ins Unvertretbare zu kehren.
202
Der Äußerung im Kommentar vom 06.05.2018 kommt nur geringe Bedeutung für die Frage, ob eine hinreichende
Tatsachengrundlage für die angegriffene Äußerung besteht. Darin bezeichnet der Kläger jene, die es für gerechtfertigt
halten, dass jemand für seine Meinung, insbesondere auch die Holocaust-Leugnung, ins Gefängnis kommt, als
Faschisten. Eine Ablehnung des Antisemitismus lässt sich dem Kommentar nicht entnehmen. Weder erklärt sich der
Kläger hierbei zum Gegner des Faschismus noch lässt sich dieser Aussage ein Bezug zum Antisemitismus und
Holocaust entnehmen. Faschismus ist nicht gleichbedeutend mit Antisemitismus.
203
(6) Fasst man die erörterten Aspekte in einer Gesamtabwägung zusammen, überwiegt der Schutz der Freiheit der
Beklagten vor einer Untersagung der Äußerung gegenüber dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
Beklagten vor einer Beeinträchtigung durch die Äußerung.
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Der Schutz eines privaten Rechtsguts – wie hier der soziale Geltungsanspruch und Ehrschutz des Klägers als
Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts – kann und muss umso mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht
um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr
und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten handelt (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1
BvR 400/51, Rn. 40; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, Rn. 13).
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So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat durch seine Äußerungen als Politiker und Landtagsabgeordneter auf die
Öffentlichkeit eingewirkt. Aus diesen ergaben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass den Äußerungen
des Klägers eine antisemitische Einstellung zugrunde lag. Hierauf im Zusammenhang mit einem Bundesparteitag,
mithin im Kontext einer politischen Entwicklung hinzuweisen, liegt im Kern dessen, was die Meinungsfreiheit als
Grundrecht schützen soll.
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur dann nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das