17
"Wer es als gerechtfertigt ansieht, wenn jemand wegen seiner Meinung ins Gefängnis kommt, ist nichts anderes als ein
Faschist. Was denn sonst?"
18
(5) Am 27.08.2018 nahm der Kläger an einer Kundgebung der rechtspopulistischen Bürgerbewegung "Pro Chemnitz"
teil, auf der auch Anhänger zahlreicher Vereinigungen demonstrierten, die auf der Unvereinbarkeitsliste der X stehen,
z.B. die Rechte, der III. Weg, Junge Nationaldemokraten und die Identitäre Bewegung.
19
(6) Zur Gründung der parteiinternen Gruppe "Juden in der X" erklärte im Jahr 2018 Y, seinerzeit Landtagsabgeordneter
und X-Mitglied:
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"Im günstigsten Fall ist diese Gründung überflüssig wie ein Kropf, im ungünstigsten Fall handelt es sich um eine
zionistische Lobbyorganisation, die den Interessen Deutschlands und der Deutschen zuwiderläuft."
21
Auf Anfrage der Zeitung "Die Welt" hierzu erklärte der Kläger, was in einem Artikel vom 08.10.2018 veröffentlicht wurde
(Anlage B 15).
22
"Ich stehe voll und ganz hinter den Äußerungen von Herrn Y." Es könne, "nicht darum gehen, in der X immer neue
Partikularinteressen zu verfolgen. Die zionistische Ideologie, also die Durchsetzung israelischer Interessen auf
deutschem Boden, lehne ich ab. Es geht mir um deutsche Interessen, nicht um israelische."
23
(7) Im Zeitraum vom 30.11.2019 bis zum 01.12.2019 fand der [...]. Bundesparteitag der X in Braunschweig statt. Bereits
im Vorfeld wurde in zahlreichen deutschen Medien über einen Antrag auf Änderung der Bundessatzung der X mit der
Überschrift "Unvereinbarkeitsliste streichen" berichtet: Die Satzung der X sieht in § 2 vor, dass Personen, die Mitglied
einer extremistischen Organisation nicht Mitglied der X sein können, wobei als extremistisch solche Organisationen
gelten, die in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste
aufgeführt sind. In der Unvereinbarkeitsliste werden Gruppierungen mit der Zuordnung zum Rechts-, Links- und
Ausländerextremismus, des Islamismus bzw. islamistischen Terrorismus sowie Scientology aufgeführt. Der
Änderungsantrag (vgl. Anlage B 5), der von fünf Delegierten – darunter der Kläger – eingebracht wurde, sah eine
ersatzlose Streichung der entsprechenden Regeln in § 2 der Bundessatzung vor.
24
Am 29.11.2019 berichtete die Beklagte hierzu auf ihrer Internetplattform (Anlagen K 3 und B 7 unter anderem:
25
"Dieser Antrag wurde von K eingebracht, einem erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer, gegen den ein
Parteiausschlussverfahren läuft."
26
(8) Bereits Anfang des Jahres 2019 wurde gegen den Kläger vom Vorstand des Landesverbandes der X ein
Parteiausschlussverfahren wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Partei und wiederholten parteischädigenden
Verhaltens eingeleitet. In dem Antrag wurde unter anderem auf die Äußerungen des Klägers zu Herrn Y, wie sie
vorstehend nach dem Artikel der Zeitung "Die Welt" vom 08.10.2018 zitiert wurden. Hierzu hieß es im Antrag auf
Parteiausschluss:
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Der Kläger lasse "insgesamt eine Weltanschauung erkennen, die klar israelfeindlich bzw. antisemitisch ausgerichtet ist."
28
Am 31. März 2020 wurde der Kläger durch Entscheidung des Landesschiedsgerichts der X aus der Partei
ausgeschlossen. Am 29. September 2020 bestätigte das Bundesschiedsgericht die Entscheidung des
Landesschiedsgerichts. Am selben Tag trat der Kläger aus der X aus.
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(9) Anlässlich der Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz hielt
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier am 23.01.2020 als erstes deutsches Staatsoberhaupt in Yad Vashem eine
Rede. Der Kläger kommentierte dies am 26.01.2020 auf seiner öffentlichen Facebook-Seite u.a. mit den Worten:
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"Bundespräsident Steinmeier hält eine Rede auf Englisch, weil er nicht die 'Sprache der Täter' sprechen möchte. Schluß
mit dem Schuldkult Herr Steinmeier, schämen Sie sich!"
31
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 31.12.2019 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung und
zum Widerruf der in dem Bericht getätigten Äußerung auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 09.01.2020
(Anlage K 5) zurück.
32
Am 08.01.2020 teilte der Kläger in Bezug auf die anstehende Gerichtsverhandlung im vorliegenden Verfahren auf
seiner öffentlichen Facebook-Seite u.a. mit:
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"Gerichtstermin
34
K vs. [...]
35
Ziel: Entzug der Gemeinnützigkeit der linksradikalen Stiftung wegen politischer Einflussnahme [...]"
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung