151
Der durchschnittliche Leser wird auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Artikels nicht genauer wissen,
welche Einschränkung des Holocaust der Kläger vorgenommen haben soll. Er wird der Bezeichnung "HolocaustRelativierer" lediglich entnehmen können, dass der Kläger den Holocaust in irgendeiner Weise eingeschränkt haben
soll. Diesen Bedeutungsgehalt kann der durchschnittliche Leser der Bezeichnung auch eindeutig entnehmen. Dass die
Einschränkung in unterschiedlicher Weise möglich ist, führt nicht dazu, dass die pauschal gehaltene Aussage dadurch
mehrdeutig wird.
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In diesem Sinne enthält die Bezeichnung "Holocaust-Relativierer" ein wertendes Element. Denn es lässt sich mittels
Beweisaufnahme noch klären, ob die so bezeichnete Person etwas in Bezug zum Holocaust gesetzt hat, also
diesbezüglich gehandelt hat. Ob damit eine Einschränkung – gleich welcher Art – des Holocaust verbunden einherging,
ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Denn es obliegt der subjektiven Bewertung, ob der Holocaust durch die
Bezugnahme "abgeschwächt" oder "eingeschränkt" wird. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht hierfür nicht die
Gegenüberstellung etwaiger Aussagen und der historischen Beschreibung. Denn es geht beim Begriff der "HolocaustRelativierung" nicht um Aussagen zu einzelnen Tatsachen des Holocaust, sondern um eine Bewertung des Holocaust
insgesamt.
153
(2.3) Wie bei dem Begriff "Antisemit" stellt auch die Bezeichnung als "Holocaust-Relativierer" ein substanzloses
Pauschalurteil dar, da auch hier eine konkret greifbare Tatsache nicht ersichtlich ist. Mangels Substantiierung dieser
Bezeichnung tritt der tatsächliche Gehalt hinter dem Werturteil zurück.
154
(2.4) Jedoch gilt auch hier, dass die zusammengesetzte Bezeichnung "Holocaust-Relativierer" durch das wertende
Element im Begriff "Relativierer" zumindest so geprägt wird, dass sie insgesamt als Meinungsäußerung anzusehen ist,
selbst wenn man der Bezeichnung eine hinreichende tatsächliche Substanz beimessen wollte. Schon begrifflich lässt
sich der tatsächliche Vorgang des Bezugnehmens nicht von seiner einschränkenden Wirkung, die beide in der
Bezeichnung "Relativierer" enthalten sind, trennen, ohne den Sinn der Aussage zu verfälschen.
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(3) Schließlich enthält auch das Wort "erklärten" in der Äußerung bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten
Antisemiten und Holocaust-Relativierer" um eine Meinungsäußerung.
156
Auch hier ist zunächst nach der Bedeutung des Begriffes zu fragen.
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Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hat das Wort "erklärt" zwei Bedeutungsfelder: Zum einen bedeutet es "sich
offen bekennend; entschieden", zum anderen "offenkundig, ausgesprochen"
https://www.duden.de/rechtschreibung/erklaert, Abrufdatum: 07.06.2021).
158
("erklärt"
auf
Duden
online,
Nach beiden Bedeutungen liegt in dem Wort "erklärten" eine Meinungsäußerung. Dies liegt für die Bedeutung
"offenkundig, ausgesprochen" schon deshalb auf der Hand, weil die Offenkundigkeit nicht an einem tatsächlichen
Maßstab gemessen wird, sondern nur über die subjektive Bewertung zugänglich ist. Entsprechendes gilt jedoch auch –
entgegen der Ansicht des Klägers – für die Bedeutung "sich offen bekennend; entschieden". Denn anders als der
Kläger meint, heißt "erklärter" nicht, dass der Kläger über sich selbst gesagt haben muss, dass er ein Antisemit und
Holocaust-Relativierer sei. Offen bekennen kann man auch, indem man die Meinungen von Antisemiten und HolocaustRelativierern offen vertritt. Auch insoweit ist aber eine Bewertung erforderlich, wann angenommen wird, dass sich
jemand durch seine Erklärungen "offen" dazu bekennt, ein Antisemit und Holocaust-Relativierer zu sein. Dies gilt erst
recht für die Bedeutung "entschieden".
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Der durchschnittliche Leser wird vor diesem Hintergrund unter dem Wort "erklärten" nicht verstehen, dass der Kläger
über sich gesagt hat, er sei ein Antisemit und Holocaust-Relativierer. Stattdessen wird er davon ausgehen, dass der
Kläger durch Erklärungen sich entweder "offen" als Antisemit und Holocaust-Relativierer bekennt oder dies
"offenkundig" ist. In allen Fällen bedarf es aber einer Bewertung, ob er sich durch seine Erklärungen "offen" bekennt
bzw. ob dies "offenkundig" ist.
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Damit verbinden sich auch in dem Wort "erklärten" ein tatsächlicher Gehalt und eine Meinungsäußerung. Der
tatsächliche Gehalt bezieht sich auf getätigte Erklärungen, aus denen das Werturteil des "offenen Bekennens" oder der
"Offenkundigkeit" abgeleitet wird. Der tatsächliche Anteil, dass irgendwelche Erklärungen vorliegen müssen, ist anders
als die Werturteile "Antisemit" und "Holocaust-Relativierer" nicht von vornherein so substanzarm, dass er hinter dem
bewertenden Anteil zurückstünde.
Allerdings prägt die Bewertung als "offen" bzw. "offenkundig" diesen Äußerungsteil. Entgegen der Auffassung des