90
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
91
Die Klage ist zwar zulässig. Dem Kläger fehlt entgegen der Annahme der Beklagten nicht das Rechtschutzbedürfnis
hinsichtlich der begehrten Unterlassung. Auch wenn der Kläger in einem Kommentar auf seiner Facebook-Seite als Ziel
des Verfahrens den Entzug der Gemeinnützigkeit formuliert haben mag, kommt es für die Beurteilung des
Rechtschutzbedürfnisses auf das konkrete Klagebegehren an, wie es in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Für die
darin begehrte Unterlassung der angegriffenen Äußerung besteht jedoch ein berechtigtes Interesse an der
Inanspruchnahme des Zivilgerichts.
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Die Klage ist aber unbegründet.
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Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des §546 ZPO noch rechtfertigen die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung weder nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog noch nach § 823 Abs. 1
BGB jeweils i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu.
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Zwar greift die Äußerung, beim Kläger handele es sich um einen "erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer" in
sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein (I.), doch ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig
(II.).
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I.
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Die Äußerung greift erheblich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.
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1. Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es, im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der "Würde des
Menschen" (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu
gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen
(BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 – 1 BvR 185/77, Rn. 13). Wegen dieser Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ebenso wie die des Bundesgerichtshofs,
den Inhalt des geschützten Rechts nicht abschließend umschrieben, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des
zu entscheidenden Falles herausgearbeitet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 – 1 BvR 185/77, Rn. 14 mwN.;
Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 25).
99
Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung
der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR
1696/98, Rn. 25; Beschluss vom 03.05.1980 – 1 BvR 185/77, Rn. 14; Beschluss vom 15.08.1989 – 1 BvR 881/89 –, Rn.
6). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will
und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99, Rn.
15; Beschluss vom 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, Rn. 111).
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Eine wesentliche Gewährleistung ist dabei der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das
Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher
Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 25
mwN.; Beschluss vom 11.12.2013 – 1 BvR 194/13, Rn. 14).
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2. In dieser Ausprägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Bezeichnung als "erklärten
Antisemit und Holocaust-Relativierer" berührt. Denn mit ihr ist eine Wirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen
einer Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10 –, Rn. 33).
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Nicht betroffen ist hingegen der Schutz der Privatsphäre, auch wenn von der Äußerung nicht nur Wirkungen auf sein
politisches Umfeld, sondern auch auf sein Privatleben ausgehen. Denn diese Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts umfasst zum einen in thematischer Sicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts
typischerweise als "privat" eingestuft werden, und zum anderen einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich
kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, Rn. 73 und
74; Beschluss vom 16.07.1969 – 1 BvL 19/63, Rn. 21). Dieser Schutzbereich ist von der Äußerung der Beklagten nicht
betroffen.
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II.
104
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Äußerung der Beklagten ist jedoch nicht
rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf das sich der Kläger stützt, als eines Rahmenrechts liegt