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Stattdessen konstruiert der Kläger mit seiner Äußerung einen angeblichen Anhaltspunkt, dass allgemein Zweifel
bestünden, ob Juden, wo auch immer sie in Staat und Gesellschaft tätig sein mögen, nicht nach dem Wohl der
Bundesrepublik Deutschland bzw. der Mitbürger in Deutschland, sondern in Wahrheit stets nach dem Wohl des Staates
Israel handeln würden.
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Lediglich bestätigend tritt hinzu, dass der Kläger angab, "voll und ganz hinter den Äußerungen von Herrn Y" zu stehen.
Herr Y hatte nach dem Zitat in dem Zeitungsartikel angenommen, dass es sich bei der Gruppe "Juden in der X" im
ungünstigsten Fall um eine zionistische Lobbyorganisation handeln könne, die den Interessen Deutschlands und der
Deutschen zuwiderlaufe. Inhaltlich stimmt dies mit der Aussage des Klägers im Wesentlichen überein: Juden würden in
der Gruppierung möglicherweise "zionistische" und nicht deutsche Interessen vertreten. Auch hier wird Mitbürgern
jüdischen Glaubens abgesprochen, deutsche Interessen zu vertreten. Daher fügt die Unterstützung der Aussage durch
den Kläger seiner eigenen keinen neuen Bedeutungsinhalt zu. Allenfalls wird dadurch die eigene Aussage des Klägers
nochmals betont und bekräftigt.
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Entgegen der Ansicht des Klägers versteht der durchschnittliche Leser jedoch den Satz, dass der Kläger "voll und ganz
hinter den Äußerungen von Herrn Y" stehe, so, dass hiervon auch die Aussage über eine zionistische
Lobbyorganisation umfasst ist und nicht – wie der Kläger meint – nur die Ablehnung der Gründung der innerparteilichen
Gruppierung. Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Aussage in dem Artikel später und in
einem anderen Absatz genannt wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Aussage eines Dritten nur dann
heranziehen lässt, wenn ein eindeutiger Bezug zu dieser hergestellt wird. So aber ist es hier. Der Kläger selbst spricht
im Plural davon, dass er hinter den Äußerungen von Herrn Y stehe. Er grenzt dies nicht ein, wonach er nur die
innerparteiliche Gruppierung ablehne. Stattdessen fügt er hinzu, dass er "die zionistische Ideologie" ablehne. Dies stellt
sowohl inhaltlich als auch begrifflich einen eindeutigen Bezug zu den Äußerungen von Herrn Y her. Dass der Kläger die
Äußerungen von Herrn Y in Bezug auf die "zionistische Lobbyorganisation" nicht kannte, hat er selbst nicht behauptet
und liegt nach der starken Bekräftigung ("voll und ganz") und dem eigenen Inhalt der Äußerung des Klägers
("zionistische Ideologie") auch fern.
189
(3.2) Einen ergänzenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die Äußerung, der Kläger sei ein erklärter Antisemit und
Holocaust-Relativierer gab der Kläger durch seine wiederholte Anprangerung eines von ihm so genannten
"Schuldkultes". Während der Kläger seinen Kommentar auf seiner Facebook-Seite vom 26.01.2020 nach der Äußerung
der Beklagten in dem Artikel vom 29.11.2020 veröffentlichte, erfolgte der Zwischenruf im Landtag von BadenWürttemberg bereits zuvor.
190
Unter "Schuldkult" will der Kläger nach Maßgabe der Replik vom 18.05.2020 (S. 11, AS I 113) die Meinung verstanden
wissen, dass es keine Kollektivschuld für die Verbrechen des Hitlerregimes gebe. Bereits seit dem Jahr 2007 könne
niemand mehr in der Bundesrepublik für die Verbrechen der Nationalsozialisten verantwortlich gemacht werden, weil
Täter nur habe sein können, wer volljährig gewesen sei und die durchschnittliche Lebenserwartung 80 Jahre betrage.
Schuld sei im Strafrecht eine individuelle Zuschreibung, woran es nun fehle. Über den Begriff spreche der Kläger sich
gegen eine Kollektivschuld für die Verbrechen des Hitlerregimes aus.
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Der Zwischenruf des Klägers im Landtag bietet selbst nach diesem (eingeengten) Begriffsverständnis einen
Tatsachenbezug für die angegriffene Äußerung der Beklagten. Zuzugeben ist dem Kläger, dass aus einer derart
allgemein gehaltenen Bedeutung für sich allein noch kein hinreichend spezifischer Bezug zum Judentum ableiten lässt.
Mit der Betonung der individuellen Schuld und Ablehnung einer Kollektivschuld geht eine Leugnung oder Relativierung
der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Verbrechen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
einher. Welche Verbrechen allerdings genau gemeint sind, hinsichtlich derer nach der Äußerung des Klägers ein von
ihm so genannter "Schuldkult" bestehe, lässt sich dem Begriff allein noch nicht entnehmen. Dies ergibt sich jedoch aus
dem Kontext der Äußerung: Der Ministerpräsident hatte in seiner Rede zuvor ausgeführt, dass der Kampf gegen den
Antisemitismus "keine Folge eines schlechten Gewissens, sondern ein Gebot der Verantwortung für unsere Demokratie"
sei. Wenn nun der Kläger sich hierzu in Form eines Zwischenrufs einbringt, dann kann seine Äußerung von jedem
Adressaten, also auch der Beklagten ohne weiteres auf das Thema des Kampfes gegen den Antisemitismus bezogen
werden. Er selbst setzt das behauptete Bestehen eines Schuldkultes in Beziehung zum Antisemitismus bzw. zur
"Judenfeindschaft". Das Abstreiten einer Kollektivschuld ist bei diesem Äußerungskontext für den durchschnittlichen
Hörer oder Leser sogar naheliegender Weise gerade in Bezug auf die Verbrechen gegenüber den Juden zu verstehen.
Dass der Kläger die Äußerung des "Schuldkultes" gerade auch auf die Verbrechen gegenüber den Juden bezieht, wird