142 Auch das Durchschnittspublikum versteht unter einem Antisemiten nicht nur eine Person, die zwingend auch die Überzeugungen teilt, die zum Holocaust führten, oder einen Bezug zur Verfolgung der Juden im NS-Staat aufweisen. Mit zunehmenden Abstand zum Ende des Zweiten Weltkrieges weiß auch der durchschnittliche Leser, dass Antisemitismus nicht eine spezifische Haltung während der NS-Zeit war, sondern sich heute in veränderter Gestalt an die soziale Ächtung des offenen Antisemitismus klassischer Prägung angepasst hat (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 25, 60, 282). Dass ein Bezug zur Verfolgung und Vernichtung der Juden während des Zweiten Weltkrieges nicht erforderlich ist, um Antisemit zu sein, ist dem durchschnittlichen Leser auch im Hinblick darauf bekannt, dass Antisemitismus auch unter Muslimen existiert (vgl. Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 79). Von den teilweise antisemitischen Protesten in Deutschland im Mai 2021während der Eskalation der Gewalt zwischen Israel und Palästinensern in Nahost wurde in den Medien ausführlich berichtet. 143 (1.2.5) Ebenso wenig versteht der durchschnittliche Leser unter einem Antisemiten (erst dann) eine Person, die Juden das Existenzrecht abspricht und in dieser Gesinnung handlungsbereit ist. Diese Definition des Antisemiten wurde in einer kleinen Anfrage verschiedener Abgeordneten des Bundestages und der Fraktion der X formuliert (BT-Drs. 19/9306, S. 6). Soweit ersichtlich, findet sich diese Definition in der wissenschaftlichen Analyse des Antisemitismus nicht einmal als Erscheinungsform wieder. 144 Auch der durchschnittliche Leser versteht den Begriff des Antisemiten nicht in diesem Sinne. Zum einen kann aus seiner Sicht auch ein Antisemit sein, der nicht der Person jüdischen Glaubens "das Existenzrecht", mithin das Recht zu leben abspricht. Dem durchschnittlichen Leser ist bewusst, dass es unterhalb dieser extremen Intensität noch andere Formen des Antisemitismus, z.B. in Form von innerer Abneigung oder Diskriminierung gibt. Zum anderen muss ein Antisemit erst recht nicht aus Sicht des durchschnittlichen Lesers "in dieser Gesinnung handlungsbereit" sein. Dies würde bedeuten, dass ein Antisemit nicht nur den Juden das Recht zu leben abspricht, sondern auch bereit ist danach zu handeln, also bereit ist, diese zu töten. Auf diese extreme Haltung wird auch der durchschnittliche Leser den Begriff des Antisemiten nicht verengen; zumal aus seinem Verständnis Antisemitismus ohnehin eine innere Einstellung ist, die zu Folgen führen kann, aber nicht muss. 145 (1.3) Der Gehalt in tatsächlicher Hinsicht, an den die wertende Bezeichnung anknüpft, ist bei der Verwendung des Begriffes "Antisemit" so substanzarm, dass er hinter dem Werturteil zurücksteht. Es lässt sich dem Begriff lediglich das Ergebnis der Bewertung der in Bezug genommenen inneren Geisteshaltung des Klägers als Tatsachenkern entnehmen. Eine konkret greifbare Tatsache enthält dieses Pauschalurteil jedoch nicht. 146 (1.4) Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der tatsächliche Gehalt des Begriffes "Antisemit" nicht von vornherein so substanzarm sei, dass er hinter dem Werturteil zurücktritt, prägt doch das Werturteil diesen Äußerungsteil. Der Bezug auf die innere Geisteshaltung des Klägers als Tatsachenbehauptung und die Bewertung derselben als antisemitisch als Werturteil lassen sich in der Äußerung, der Kläger sei ein Antisemit, nicht trennen, ohne dass der Sinn der Äußerung entfiele. Diese beiden Aspekte der Äußerung sind so eng miteinander verwoben, dass nach den vorgestellten Grundsätzen sie insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln ist. 147 (2) Wie auch der Begriff "Antisemit", setzt sich die Bezeichnung "Holocaust-Relativierer" aus einer Tatsachenbehauptung (2.1) und einem Werturteil (2.2) zusammen, wobei das Pauschalurteil keine Substanz aufweist und hinter dem Werturteil zurücktritt (2.3). Jedenfalls prägt die wertende Betrachtung die Äußerung so sehr (2.4), dass insgesamt von einer Meinungsäußerung auszugehen ist. 148 (2.1) Die Tatsachenbehauptung nimmt zunächst auf das historische Ereignis des Holocaust, d.h. den Massenmord an ungefähr sechs Millionen Juden während des Zweiten Weltkrieges Bezug. 149 Die Bezeichnung als "Holocaust-Relativierer" meint eine Person, die den Holocaust zu etwas anderem in Beziehung setzt und den Holocaust dadurch abschwächt oder einschränkt. Dies enthält den tatsächlichen Anteil, dass die Person etwas in irgendeiner Weise getan haben muss, nämlich den Holocaust in Beziehung zu etwas anderem gesetzt haben. 150 (2.2) Zu diesem Umstand muss hinzukommen, dass dadurch der Holocaust in irgendeiner Weise abgeschwächt oder eingeschränkt wird. Nachdem es beim Holocaust um ein historisches Ereignis geht und dies auch von einer Relativierung anders als bei einer Leugnung als solches nicht in Frage gestellt wird, kann die Einschränkung durch die Bezugnahme unterschiedlich erfolgen: Zum einen kann die Zahl der Opfer eingeschränkt werden. Zum anderen kann die systematische und industrielle Art des Massenmordes und das damit einhergehende Leid der Opfer eingeschränkt werden. Schließlich kann durch die Bezugnahme auf andere Völkermorde und Massenmorde die Singularität des Holocaust in Frage gestellt werden. Der durchschnittliche Leser wird auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Artikels nicht genauer wissen,

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