7 wertvollem Kulturguts auf und wies die Klage gegen die Einleitung des Eintragungsverfahrens ab. Hiergegen wurde Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 5.11.2008 - 5 K 1837/05 -, den Klägern am 15.1.2009 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klagen unter Zulassung der Berufung ab. Die Klage sei als Anfechtungsklage nach dem Hauptantrag nicht statthaft, weil die Einleitung des Eintragungsverfahrens nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden könne. Als allgemeine Leistungsklage nach dem Hilfsantrag sei sie zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz in Bezug auf die zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände hätten vorgelegen. Ermessen komme der Behörde bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht zu. Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens seien nicht ersichtlich. Das Eintragungsverfahren habe sich auf die gesamte Musikbibliothek erstrecken dürfen. Die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz könne sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch auf Gegenstände beziehen, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden seien. Unter dem 9.2.2009 legten die Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein, die mit Schreiben vom 30.4.2009 nach entsprechender Fristverlängerung begründet wurde. Mit Bescheid vom 12.8.2010 hob das Land B..... den Bescheid über die Eintragung des B.....er Teilbestands der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts auf und begründete dies u. a. damit, dass der B.....er Teilbestand nicht nur vorübergehend wieder zurück nach L...... verbracht worden sei und sich damit alle zur Musikbibliothek gehörenden Stücke wieder in L...... befänden. Mit Schreiben vom 13.8.2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass das Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz nunmehr auch in Bezug auf den B.....er Teilbestand der Musikbibliothek eingeleitet werde, auf den sich das schwebende Verfahren bisher noch nicht bezogen habe. Die Kläger bringen gegen das angefochtene Urteil vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Verwaltung Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz zu. Die Einleitung des Verfahrens diskriminiere die Kläger im Hinblick auf die Restitution des Bildes von Kirchner „B.....er Straßenszene“ unter Bezugnahme auf die sogenannte Washingtoner Erklärung und verstoße

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