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wertvollem
Kulturguts
auf
und
wies
die
Klage
gegen
die
Einleitung
des
Eintragungsverfahrens ab. Hiergegen wurde Berufung eingelegt.
Mit Urteil vom 5.11.2008 - 5 K 1837/05 -, den Klägern am 15.1.2009 zugestellt, wies das
Verwaltungsgericht Dresden die Klagen unter Zulassung der Berufung ab. Die Klage sei als
Anfechtungsklage nach dem Hauptantrag nicht statthaft, weil die Einleitung des
Eintragungsverfahrens nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden könne. Als allgemeine
Leistungsklage nach dem Hilfsantrag sei sie zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen
für die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz in Bezug auf die zur
Musikbibliothek gehörenden Gegenstände hätten vorgelegen. Ermessen komme der Behörde
bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht zu. Anhaltspunkte für die
Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens seien nicht ersichtlich. Das Eintragungsverfahren
habe sich auf die gesamte Musikbibliothek erstrecken dürfen. Die Einleitung eines
Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz könne sich entgegen der Auffassung
der Klägerseite auch auf Gegenstände beziehen, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden
seien.
Unter dem 9.2.2009 legten die Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein, die mit Schreiben
vom 30.4.2009 nach entsprechender Fristverlängerung begründet wurde.
Mit Bescheid vom 12.8.2010 hob das Land B..... den Bescheid über die Eintragung des B.....er
Teilbestands der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts auf und
begründete dies u. a. damit, dass der B.....er Teilbestand nicht nur vorübergehend wieder
zurück nach L...... verbracht worden sei und sich damit alle zur Musikbibliothek gehörenden
Stücke wieder in L...... befänden. Mit Schreiben vom 13.8.2010 teilte der Beklagte den
Klägern mit, dass das Verfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz nunmehr auch in Bezug auf
den B.....er Teilbestand der Musikbibliothek eingeleitet werde, auf den sich das schwebende
Verfahren bisher noch nicht bezogen habe.
Die Kläger bringen gegen das angefochtene Urteil vor: Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts stehe der Verwaltung Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung
des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz zu. Die Einleitung des Verfahrens
diskriminiere die Kläger im Hinblick auf die Restitution des Bildes von Kirchner „B.....er
Straßenszene“ unter Bezugnahme auf die sogenannte Washingtoner Erklärung und verstoße