6 GmbH & Co KG F........, die sämtliche Anteile an der E...... P..... L...... GmbH hält, unterschrieben, vornehmlich auch in Treuhänderschaft für die H.........-Erben. Die H.........Erben akzeptieren diesen treuhänderischen Abschluss“. § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass die Parteien nach Abschluss dieses Vertrages Dritte, die im Besitz von Stücken der Musikbibliothek stehen, umgehend und gemeinsam informieren werden, dass die Musikbibliothek nunmehr im ausschließlichen Verfügungsbereich der H.........-Erben liegt. Satz 2 der Regelung lautet: „Es bleibt den H.........-Erben überlassen, künftig die Rechtsverhältnisse zu Dritten, was die Musikbibliothek betrifft, nach eigenen Entscheidungen zu bestimmen“. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 dient der Vertrag dazu, den H.........-Erben die uneingeschränkte Eigentümerstellung zu verschaffen. Schließlich findet auf den Vertrag nach § 8 Abs. 3 deutsches Recht Anwendung. Hintergrund für diesen Vertrag war der Wille der Vertragspartner, die Musikbibliothek in die Hände der Erben nach Herrn H.... H......... zu geben, in dessen Privateigentum die Musikbibliothek nach ihrer Auffassung stand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich der B.....er Teilbestand der Musikbibliothek bei der H........ I............. T......... GmbH in B...... Die in L...... verbliebenen, zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände befanden sich in Obhut der Stadt L...... oder im B...-Archiv (L......er Teilbestand der Musikbibliothek). Die Klägerin zu 1. ist der Auffassung, dass durch diesen Vertrag das Eigentum an der Musikbibliothek auf die H.........-Erben übertragen wurde. Nachdem die Bemühungen der Klägerin zu 1, die Einstellung der Verfahren nach dem Kulturgutschutz zu erreichen, ohne Erfolg geblieben waren, erhob sie am 24.8.2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht B..... und dem Verwaltungsgericht Dresden und machte im Wesentlichen geltend, dass das Kulturgutschutzgesetz im Falle einer vorangegangenen Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar sei. Die Kläger zu 2 bis 4 schlossen sich am 26.2.2007 der Klage der Klägerin zu 1. vor dem Verwaltungsgericht Dresden an. Nachdem das Land B..... die Entscheidung getroffenen hatte, den nach B..... gelangten Bestand der Musikbibliothek (B.....er Teilbestand) in das Verzeichnis wertvollen Kulturguts einzutragen, wurde vor dem Verwaltungsgericht B..... auch hiergegen Klage erhoben, das die bei ihm anhängigen Verfahren in Bezug auf die Musikbibliothek verband. Mit Urteil vom 29.11.2006 hob das Verwaltungsgericht B..... die Entscheidung über die Eintragung des B.....er Teilbestands der Musikbibliothek in das Verzeichnis national

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