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Bedenken gegen die Anwendung des Kulturgutschutzgesetz bestehen hier auch nicht im
Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung mit der
Französischen Republik, den V.............................. und dem Vereinigten Königreich
G.............. und Nordirland vom 27./28. September 1990 (BGBl II S. 1386). Dies ergibt sich
bereits daraus, dass der Vertrag weder allgemeine Regeln im Sinne des Art. 25 GG enthält
und nicht gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in das nationale Recht transformiert wurde (BVerwG,
Urt. v. 18.5.1995, a. a. O.).
Des
Weiteren
bestehen
keine
Zweifel
an
der
Verfassungsmäßigkeit
des
Kulturgutschutzgesetzes. Die mit der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes verbundenen
Rechtsfolgen zulasten der Eigentümer stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen
des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die damit verbundenen
Rechtsfolgen führen nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers, sind also für ihn
in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht unzumutbar, da seine Möglichkeit, die eingetragenen
Gegenstände wirtschaftlich zu nutzen, grundsätzlich erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v.
27.5.1993 - 7 C 33/92 -, zit. nach juris). Auch durch das absolute Ausfuhrverbot gemäß § 4
Abs. 1 KultgSchG, das Folge der Einleitung des Eintragungsverfahrens ist, werden die
Betroffenen nicht über Gebühr belastet. Denn sobald die Fortdauer der Verfahrens nicht mehr
zumutbar ist, können sie ungeachtet des § 4 Abs. 1 KultgSchG einen Antrag auf eine
Ausfuhrgenehmigung mit Aussicht auf Erfolg in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1
KultgSchG auch dann stellen, wenn die Eintragung des betroffenen Kulturguts in das in Rede
stehende Verzeichnis noch nicht vorgenommen wurde. Für den Fall, dass die Genehmigung
zur Ausfuhr rechtskräftig versagt wurde und der Eigentümer des geschützten Kulturgutes
infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen ist, hat die zuständige
Behörde zugunsten des Eigentümers gemäß § 8 KuSchG auf einen "billigen Ausgleich"
hinzuwirken (vgl. hierzu auch Pieroth/Kampmann, NJW 1990, 1385 [1389]). Die
eingetragenen Gegenstände werden überdies - mit Rücksicht auf die erschwerte
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit - gemäß § 1 Abs. 3 KuSchG nach besonderer
gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt.
In § 7 Abs. 1 KuSchG ist dem Eigentümer schließlich das Recht eingeräumt, nach Ablauf von
fünf Jahren und einer wesentlichen Veränderung der Umstände eine Löschung der Eintragung
zu beantragen. Das Kulturgutschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen gerechten Ausgleich
der öffentlichen und privaten Interessen angelegt, vermeidet also einseitige Belastungen des
betroffenen Eigentümers (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993 - 7 C 33/92 -, zit. nach
juris).