25 Bedenken gegen die Anwendung des Kulturgutschutzgesetz bestehen hier auch nicht im Hinblick auf die von der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung mit der Französischen Republik, den V.............................. und dem Vereinigten Königreich G.............. und Nordirland vom 27./28. September 1990 (BGBl II S. 1386). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Vertrag weder allgemeine Regeln im Sinne des Art. 25 GG enthält und nicht gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in das nationale Recht transformiert wurde (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a. a. O.). Des Weiteren bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kulturgutschutzgesetzes. Die mit der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes verbundenen Rechtsfolgen zulasten der Eigentümer stellen zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die damit verbundenen Rechtsfolgen führen nicht zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers, sind also für ihn in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht unzumutbar, da seine Möglichkeit, die eingetragenen Gegenstände wirtschaftlich zu nutzen, grundsätzlich erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993 - 7 C 33/92 -, zit. nach juris). Auch durch das absolute Ausfuhrverbot gemäß § 4 Abs. 1 KultgSchG, das Folge der Einleitung des Eintragungsverfahrens ist, werden die Betroffenen nicht über Gebühr belastet. Denn sobald die Fortdauer der Verfahrens nicht mehr zumutbar ist, können sie ungeachtet des § 4 Abs. 1 KultgSchG einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung mit Aussicht auf Erfolg in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 KultgSchG auch dann stellen, wenn die Eintragung des betroffenen Kulturguts in das in Rede stehende Verzeichnis noch nicht vorgenommen wurde. Für den Fall, dass die Genehmigung zur Ausfuhr rechtskräftig versagt wurde und der Eigentümer des geschützten Kulturgutes infolge einer wirtschaftlichen Notlage zum Verkauf gezwungen ist, hat die zuständige Behörde zugunsten des Eigentümers gemäß § 8 KuSchG auf einen "billigen Ausgleich" hinzuwirken (vgl. hierzu auch Pieroth/Kampmann, NJW 1990, 1385 [1389]). Die eingetragenen Gegenstände werden überdies - mit Rücksicht auf die erschwerte wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit - gemäß § 1 Abs. 3 KuSchG nach besonderer gesetzlicher Regelung bei der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt. In § 7 Abs. 1 KuSchG ist dem Eigentümer schließlich das Recht eingeräumt, nach Ablauf von fünf Jahren und einer wesentlichen Veränderung der Umstände eine Löschung der Eintragung zu beantragen. Das Kulturgutschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen gerechten Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt, vermeidet also einseitige Belastungen des betroffenen Eigentümers (BVerwG, Urt. v. 27.5.1993 - 7 C 33/92 -, zit. nach juris).

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