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nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NSverfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gegebenenfalls die notwendigen
Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden. Des Weiteren enthält die
Gemeinsame Erklärung die Bekundung der Bereitschaft, im Sinne der Washingtoner
Erklärung darauf hinzuwirken, dass Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen
identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller
Prüfung den legitimierten Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden. Die
sogenannte Handreichung soll auf der Grundlage der Washingtoner Erklärung und der
Gemeinsamen Erklärung eine Orientierungshilfe für eigenständige Provenienzrecherchen/forschung der Museen, Bibliotheken und Archive für die Feststellung NS-verfolgungsbedingt
entzogener Kulturgüter bieten. Darüber hinaus zeigt die Handreichung verschiedene
Möglichkeiten für die Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren
beispielhaft auf. Ein Großteil der Ausführungen in der Handreichung bezieht sich auf die
Auffindung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern. Abschnitt V der
Handreichung enthält u. a. Bemerkungen zur Vorbereitung von Entscheidungen über
Restitutionsbegehren und zu Modellen für eine faire und gerechte Lösung.
Den in der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung enthaltenen Regelungen kann
nicht entnommen werden, dass die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ausgeschlossen
sein soll, wenn eine Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG erfolgt ist oder es sich bei den
Eigentümern des betroffenen Kulturguts um jüdische NS-Verfolgte oder deren Nachfahren
handelt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass danach mit diesem Personenkreis eine
„gerechte und faire Lösung“ in Bezug auf Kulturgut gefunden werden sollte, das während der
Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurde. Dabei ist nicht von Belang, ob die
Musikbibliothek unter den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Erklärung und der
Handreichung fällt. Denn mit den angesprochenen Regelungen, die nicht zu einem Gesetz im
formellen Sinne gehören, kann der Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes nicht
relativiert werden. Dessen ungeachtet sind die Regelungen in der Gemeinsamen Erklärung
und der Handreichung nach ihrem Selbstverständnis nicht verbindlich und enthalten
insbesondere
keine
Anspruchsgrundlage
für
eine
Restitution
außerhalb
der
Rückerstattungsgesetze und des Vermögensgesetzes (so auch KG B....., Urt. v. 28.1.2010 - 8
U 56/09 -, zit. nach juris).