24 nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NSverfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden. Des Weiteren enthält die Gemeinsame Erklärung die Bekundung der Bereitschaft, im Sinne der Washingtoner Erklärung darauf hinzuwirken, dass Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden. Die sogenannte Handreichung soll auf der Grundlage der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung eine Orientierungshilfe für eigenständige Provenienzrecherchen/forschung der Museen, Bibliotheken und Archive für die Feststellung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter bieten. Darüber hinaus zeigt die Handreichung verschiedene Möglichkeiten für die Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren beispielhaft auf. Ein Großteil der Ausführungen in der Handreichung bezieht sich auf die Auffindung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern. Abschnitt V der Handreichung enthält u. a. Bemerkungen zur Vorbereitung von Entscheidungen über Restitutionsbegehren und zu Modellen für eine faire und gerechte Lösung. Den in der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung enthaltenen Regelungen kann nicht entnommen werden, dass die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ausgeschlossen sein soll, wenn eine Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG erfolgt ist oder es sich bei den Eigentümern des betroffenen Kulturguts um jüdische NS-Verfolgte oder deren Nachfahren handelt. Hieran ändert der Umstand nichts, dass danach mit diesem Personenkreis eine „gerechte und faire Lösung“ in Bezug auf Kulturgut gefunden werden sollte, das während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurde. Dabei ist nicht von Belang, ob die Musikbibliothek unter den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung fällt. Denn mit den angesprochenen Regelungen, die nicht zu einem Gesetz im formellen Sinne gehören, kann der Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes nicht relativiert werden. Dessen ungeachtet sind die Regelungen in der Gemeinsamen Erklärung und der Handreichung nach ihrem Selbstverständnis nicht verbindlich und enthalten insbesondere keine Anspruchsgrundlage für eine Restitution außerhalb der Rückerstattungsgesetze und des Vermögensgesetzes (so auch KG B....., Urt. v. 28.1.2010 - 8 U 56/09 -, zit. nach juris).

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