23 verständigt, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und später nicht zurückerstattet wurden. Hierzu gehört zunächst, dass solche Kunstwerke unter Einsatz besonderer personeller und finanzieller Ressourcen identifiziert werden und die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig gemacht werden. Des Weiteren soll nach dieser Erklärung der betroffene Personenkreis dazu ermuntert werden, Ansprüche auf die in Rede stehenden Kunstwerke anzumelden; für den Fall, dass die Kunstwerke identifiziert werden, sollen rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung finden, wobei diese je nach den Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen können. Schließlich hat die Konferenz die Staaten dazu aufgerufen, innerstaatliche Verfahren zur Umsetzung der Richtlinien zu entwickeln. Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass das Kulturgutschutzgesetz im vorliegenden Fall unanwendbar ist. Es ist bereits fraglich, ob Kulturgut wie die Musikbibliothek unter den Begriff des Kunstwerks im Sinne der Washingtoner Erklärung fällt. Jedenfalls können sich die Kläger bereits deswegen nicht unmittelbar auf die Washingtoner Erklärung berufen, weil die Regelungen in der angesprochenen Erklärung nicht verbindlich sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorspruch zu dieser Erklärung. Danach anerkennt die Konferenz im Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Grundsätze herbeizuführen, die zur Lösung offener Vermögensfragen und Probleme im Zusammenhang mit den durch die Nationalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerken beitragen sollen, die Tatsache, dass die Teilnehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme haben und dass die Länder im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ist ferner auch nicht ausgeschlossen durch die Washingtoner Erklärung 1998 i.V.m. der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts insbesondere aus jüdischem Besitz vom 9.12.1999 (Gemeinsame Erklärung) und der Handreichung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von 2001 in der Fassung von 2007 (Handreichung). Die Gemeinsame Erklärung enthält Ausführungen zur Geschichte der Wiedergutmachung von NS-Verfolgten in der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR. Sie weist darauf hin, dass die Bundesrepublik auf der Washingtoner Konferenz erneut ihre Bereitschaft erklärt habe,

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