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aus dem Jahre 1993 erlangt haben, sondern auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts im Jahre
2005.
Aber auch dann, wenn sie Eigentum an der Bibliothek durch Singularrestitution nach § 1 Abs.
6 VermG erlangt hätten, stünde die Vorschrift dem streitgegenständlichen Verfahren nicht
entgegen. Die Folgen und die Modalitäten der Restitution ergeben sich insbesondere aus §§ 1
bis 22 VermG und § 34 VermG sowie - bei Unternehmen - insbesondere aus § 1 Abs 1 Satz 1
und 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen vom
13.7.1991 (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) sowie §§ 9 und 10 URüV. Aus
diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im
Fall des § 1 Abs. 6 VermG ausgeschlossen wäre. Insbesondere gibt es hier keinen Anhalt für
die Auffassung der Kläger, wonach die Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz im
Fall des § 1 Abs. 6 VermG erfordert, dass Eigentum an Sachen zurückübertragen wird, das
nicht den Bindungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt.
Der Tatbestand der
Wiedergutmachung ist bereits vielmehr schon dann erfüllt, wenn für Eigentumsverluste bei
Ausschluss der Rückübertragung nach den §§ 4 und 5 VermG eine Entschädigung nach
Maßgabe des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) gewährt wird.
Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass alliiertes Rückerstattungsrecht der Anwendung
des Kulturgutschutzgesetzes bei einer Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG entgegensteht, kann
ihnen der Senat nicht folgen. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in Fällen des § 1 Abs. 6 VermG sogar der Ausschluss der Restitution nach §§ 4 und 5 VermG
mit dem alliierten Rückerstattungsrecht verträglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 7 C
19/94 -, zit. nach juris), sind dies auch das in § 4 Abs. 1 KultgSchG geregelte absolute
Ausfuhrverbot und das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt nach Maßgabe des § 1
Abs. 4 KultgSchG. Denn diese Verbote sind für den Betroffenen weniger belastend als der in
Rede stehende Ausschluss der Restitution.
Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ist auch nicht durch die Grundsätze der
Washingtoner Konferenz am 3. Dezember 1998 über Vermögenswerte aus der Zeit des
Holocaust ausgeschlossen (Lost Art Internet Database - Washingtoner Prinzipien).
Die Teilnehmer an dieser Konferenz, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehörte,
haben sich auf ein Bündel von (möglichen) Maßnahmen im Zusammenhang mit Kunstwerken