21 GG und der im Kultgutschutzgesetz zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers zu schließen ist (vgl. hierzu Rüthers, Rechtstheorie, 1999, Seite 468 ff.). Dabei geht der Senat davon aus, dass das Verfahren in den in Rede stehenden Fällen nicht rechtswidrig wird. Denn die Betroffenen würden andernfalls eine günstigere Position haben als jene, deren Kulturgut auf der Grundlage eines rechtmäßigen Eintragungsverfahrens in ein Verzeichnis national Voraussetzungen wertvollen hierfür vorlagen. Kulturgutes Ihre Klage eingetragen würde wurde, dazu nachdem führen, dass die das Eintragungsverfahren auch dann beendet werden muss, wenn die Eintragungsvoraussetzungen eigentlich vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass eine Eintragung des Kulturguts in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht mehr möglich wäre. Hingegen haben die Eigentümer nach rechtmäßiger Eintragung lediglich einen Anspruch darauf, dass der BKM nach § 5 Abs. 1 KultgSchG über die Genehmigung zur Ausfuhr des Kulturguts im Sinne des § 1 Abs. 4 KultgSchG entscheidet. Diese Besserstellung wäre nicht gerechtfertigt. Allerdings dürfen die Betroffenen auch nicht schlechter stehen. Sie müssen vielmehr so gestellt werden wie diejenigen, deren Kulturgut rechtzeitig rechtsfehlerfrei in das angesprochene Verzeichnis eingetragen worden ist. Dies bedeutet, dass ihnen - sobald die zumutbare Verfahrensdauer überschritten ist - ein Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 KultgSchG zugesprochen werden muss. Der BKM darf die beantragte Genehmigung in diesen Fällen mithin nicht mit der Begründung ablehnen, dass die in § 5 Abs. 1 KultgSchG in Bezug genommene Eintragung des betroffenen Kulturguts noch nicht vorliegt. 4.2.2. Entgegen der Auffassung der Kläger steht die Restitution gemäß § 1 Abs. 6 VermG aus dem Jahre 1993 der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes hier nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur B..... vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-B..... I S. 221) vermutet. Die Auffassung der Kläger trifft bereits deswegen nicht zu, weil die Kläger Eigentum an den zur Musikbibliothek gehörenden Stücken nicht im Wege der Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG

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