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wegen
Eintragung der Musikbibliothek P..... in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts
hier: Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am
Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht
Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein
am 19. August 2010
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.11.2008 - 5 K
1837/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Eintragung der
Musikbibliothek P..... (Musikbibliothek) in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
nach
dem
Gesetz
zum
Schutz
deutschen
Kulturgutes
gegen
Abwanderung
(Kulturgutschutzgesetz - KultgSchG) vom 6.8.1955 in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 8.7.1999 (BGBl. 1999 I, 1754), zuletzt geändert am 18.5.2007 (BGBl. 2007 I, 757); die
Einleitung dieses Verfahrens ist mit einem Verbot verbunden, die Musikbibliothek in das
Ausland auszuführen.
Während der NS-Zeit wurde das Vermögen der C.F. P..... OHG enteignet. Zu den
Gesellschaftern gehörte Dr. H.... H........., der.... in Auschwitz ermordet wurde. Der nach der
Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 bestellte Treuhänder
veräußerte den Geschäftsbetrieb der enteigneten Firma und die Musikbibliothek im Jahre
1939. Geschäftsbetrieb und Musikbibliothek wurden 1939/1940 auf die neu gegründete OHG
C.F. P..... L...... übertragen.
Nach Gründung der DDR führte der VEB E...... P..... (VEB) die Verlagsgeschäfte weiter. Die
Musikbibliothek wurde - jedenfalls zunächst - als Betriebsvermögen des VEB angesehen.