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verlangen, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung
des Besitzes beeinträchtigt wird. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
Eigentümer nach Absatz 1 Satz der Vorschrift auf Unterlassung klagen. Voraussetzung für
einen Beseitigungsanspruch ist, dass das Eigentumsrecht oder ein anderes absolutes Recht
durch eine noch fortdauernde Einwirkung in rechtswidriger Weise beeinträchtigt ist. Eine
solche Beeinträchtigung liegt hier jedoch nicht vor. Das Verfahren nach dem
Kulturgutschutzgesetz ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für das auf die
Eintragung der Musikbibliothek gerichtete Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz
zuständig (4.1.) und das Verfahren ist auch materiell rechtmäßig (4.2).
4.1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG werden Kunstwerke und anderes Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut -, deren Abwanderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, in dem Land, in
dem sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, in ein Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes eingetragen. § 2 Abs.1 KultgSchG bestimmt, dass über die Eintragung des
Kulturgutes in das Verzeichnis die oberste Landesbehörde entscheidet. Ob hiernach die
oberste Landesbehörde des Bundeslandes für die Einleitung des Verfahrens zuständig ist, in
dem sich das Kulturgut befindet (so Bernsdorff/Kleine-Tebbe, a. a. O., § 1 KultgSchG Rn. 67
m. w. N., und Beschl. der KMK vom 29.4.2010) oder die des Bundeslandes, in dem es sie
sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befunden hat, kann der Senat offen lassen. Denn in
beiden Fällen ist der Beklagte für die Einleitung des Verfahrens zuständig. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob der Beklagte bereits im Jahre 2004 das Verfahren in Bezug auf alle zur
Musikbibliothek gehörenden Stücke eingeleitet hat oder erst mit Schreiben vom 13.8.2010.
Alle zur Musikbibliothek gehörenden Stücke befanden sich bei Inkrafttreten des
Kulturgutschutzgesetzes in den neuen Bundesländern 1990 im Freistaat Sachsen, der bereits
vor Wirksamwerden des Beitritts entstanden war. Des Weiteren befanden sich jedenfalls im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des
Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz maßgeblich ist, alle zur Musikbibliothek
befindlichen Stücke wieder im Freistaat Sachsen.
4.2 Die rechtlichen Voraussetzungen nach dem Kulturgutschutzgesetz für das - auf die
Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts gerichtete Verfahren
liegen
hier
vor
(4.2.1)
und
Bedenken
gegen
die
Anwendung
des
Kulturgutschutzgesetzes im Hinblick auf das Vermögensgesetz, die sogenannte Washingtoner