17 Der Begriff der Übergabe im Sinne des § 929 BGB ist weit zu verstehen. Sie setzt nicht voraus, dass der Veräußerer jemals Besitz an der Sache gehabt hat. Es reicht, wenn er von jeder Besitzbeziehung zur Sache ausgeschlossen ist (Quack, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, 3. Aufl. 1997, § 929 Rn 114). Für die Annahme der Übergabe ist es jedoch erforderlich, dass der Erwerber unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an der betroffenen Sache erlangt, wobei der Veräußerer nicht Besitzmittler sein darf oder der unmittelbare Besitz nicht durch Abtretung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 931 BGB erlangt worden sein darf (Bassenge, a. a. O., § 929 Rn. 10). Des Weiteren ist erforderlich, dass der Besitzerwerb gerade durch die Veräußerung oder durch den von den Beteiligten etwa irrtümlich vorverlegten Eigentumserwerb des Erwerbers motiviert ist (Quack, a. a. O., § 929 Rn. 124). Schließlich ist die Disposition des Veräußerers zugunsten des Besitzerwerbs auf der Erwerberseite notwendig (Quack, a. a. O., § 929 Rn. 126). Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt. Insbesondere haben die unmittelbaren Besitzer von Teilen der Musikbibliothek den H.........-Erben kurz nach Abschluss des Übereignungsvertrages 2005 Besitz an der Musikbibliothek auch infolge einer entsprechenden Disposition des Veräußerers vermittelt. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien des Übereignungsvertrags 2005 entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages Dritte, die im Besitz von Stücken der Musikbibliothek stehen, umgehend und gemeinsam informiert haben, dass die Musikbibliothek nunmehr im ausschließlichen Verfügungsbereich der H.........-Erben liegt. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass auch die Stadt L...... anerkannt hat, dass die H.........-Erben Eigentümer der Musikbibliothek geworden sind. Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 22.11.2005 an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Schließlich ist davon auszugehen, dass die H.........-Erben bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes gutgläubig waren. 3.3.2 Die Kläger sind aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 2005 Miteigentümer der zur Musikbibliothek gehörenden Stücke geworden und in dieser Eigenschaft jeder für sich befugt, die erhobene Klage im eigenen Namen zu führen. Dies ergibt sich aus § 1011 BGB, wonach jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann. 4. Die Klage ist unbegründet, weil die Kläger zu 2 bis 4 (Kläger) keinen Anspruch auf Einstellung des Verfahrens aus § 1004 Abs. 1 BGB haben, der im öffentlichen Recht entsprechend angewendet wird (HessVGH, Urt. v. 3.2.1998 - 11 UE 3508/95 -, zit. nach juris). Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung

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