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3.3.1 Die Kläger gehören zu den sogenannten H.........-Erben, die vor der mündlichen
Verhandlung Eigentum an der Bibliothek nach §§ 929 ff. BGB erworben und nicht wieder
verloren haben. Der Eigentumserwerb richtet sich nach deutschem Recht (3.3.1.1) und die
Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb der H.........-Erben nach den angesprochenen
Vorschriften liegen vor (3.3.1.2).
3.3.1.1. Die Frage der Übertragung des Eigentums in Folge des angesprochenen Vertrages
richtet sich nach deutschem Recht, weil sich sämtliche zu der Musikbibliothek gehörenden
Stücke seit der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nach deutschem Internationalen Privatrecht herrscht in Bezug auf das Sachenrecht
grundsätzlich die lex rei sitae. Dies erfasst das gesamte Schicksal dinglicher Pflichten und
Rechte sowie des Besitzes: Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang und Untergang
(Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, S. 767). Diese in Deutschland
früher kraft Gewohnheitsrecht geltende Regel ist nunmehr in Art. 43 Abs. 1 EGBGB
verankert. Danach unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die
Sache befindet. Eine Rechtswahl wird durch Art. 43 Abs. 1 EGBGB im Grundsatz nicht
zugelassen (h. M.; Thorn, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, vor EGBGB Art. 43 Rn. 1).
Jedoch vermeidet das deutsche Internationale Privatrecht in Bezug auf das Sachenrecht starre
Regeln, die keiner Ausnahme zugänglich sind. Art. 46 EGBGB ermöglicht - in Abweichung
zur Regelung des Art. 43 EGBGB - die Anwendung einer Rechtsordnung, mit der eine
wesentlich engere Beziehung besteht. Eine derartige Beziehung ist hier schon deshalb
auszuschließen, weil sich die Vertragspartner auf die Anwendung deutschen Rechts
verständigt haben, wodurch das deutsche Recht zwar nicht grundsätzlich anwendbar wird,
aber von den Vertragspartnern zum Ausdruck gebracht wird, dass keine wesentlichere
Beziehung zu einer anderen Rechtsordnung im Sinne des Art. 46 EGBGB besteht.
3.3.1.2 Nach § 929 Satz 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen
Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber
einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt
nach Satz 2 der Vorschrift die Einigung über den Übergang des Eigentums. Im vorliegenden
Fall haben sich die H.........-Erben und die E...... P..... L...... GmbH mit dem
Übereignungsvertrag 2005 im Sinne des § 929 Satz 1 BGB darüber geeinigt, dass das
Eigentum an der Musikbibliothek auf die H.........-Erben übergehen soll. Dies ergibt sich
schon aus § 8 Abs. 2 Satz 3 dieses Vertrages, wonach dieser dazu diene, den H.........-Erben