12 gehörender Stücke gewesen ist und sie Rechte Dritter, die Eigentum an der Bibliothek haben oder hatten, nicht im eigenen Namen geltend machen kann. Eigentum an der Musikbibliothek oder einzelnen Stücken hieran hat die Klägerin insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen ihr und Frau E..... H......... vom erworben. Hiermit hat Frau E..... H......... der Klägerin zu 1. lediglich ihre Anteile an der VEB-Nachfolgegesellschaft, der E...... P..... L...... GmbH abgetreten, die ihr im Wege der Unternehmensrestitution nach § 6 VermG durch Bescheid vom 1993 zurückübertragen wurden; dass sich Frau E..... H......... und die Klägerin zu 1. hiermit auch die Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek geeinigt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1. liegt auch dann nicht vor, wenn die E...... P..... L...... GmbH im Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümerin der Musikbibliothek gewesen ist. Zwar war die Klägerin zu 1 damals Alleingesellschafterin der E...... P..... L...... GmbH. Diese Stellung vermittelte ihr jedoch nicht die Befugnis, Eigentumsrechte der GmbH im eigenen Namen - gleichsam als Prozessstandschafterin - geltend zu machen. Die Möglichkeit einer „actio pro socio“ besteht insoweit nicht. 3. Die hilfsweise geltend gemachte allgemeine Leistungsklage der Kläger zu 2 bis 4 (Kläger) ist statthaft (3.1) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kläger ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend ergänzt haben, dass sie im Berufungsverfahren auch die Einstellung des durch das Schreiben des Beklagten vom 13.8.2010 eingeleiteten Verfahrens begehren, liegt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vor. Im Übrigen wäre eine Klageänderung nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf rügelos eingelassen hätte (§ 91 Abs. 2 VwGO) und eine Klageänderung abgesehen davon insoweit sachdienlich wäre. Des Weiteren bestehen insbesondere weder Bedenken an der Zulässigkeit der Klagen im Hinblick auf § 44a VwVfG (3.2) noch auf die Klagebefugnis der Kläger (3.3). 3.1 Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, da sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auf ein schlicht-hoheitliches Handeln gerichtet ist. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen das Verfahren zur Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter nach dem Kulturgutschutzgesetz und begehren

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