11 Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diesem Begriff des Verwaltungsaktes entspricht die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht, weil ihr der Charakter einer Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung fehlt. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Regelung ist, dass die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Beschl. v. 19.6.2000 - 1 DB 13/00 -, zit. nach juris). So liegt es hier aber nicht. Die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz hat zwar nach § 4 Abs. 1 KultgSchG die Folge, dass die Ausfuhr des hiervon betroffenen Kulturguts bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Eintragung verboten ist. Das Ausfuhrverbot wird jedoch nicht durch die konkrete Einleitung des Verfahrens verhängt, sondern es ist die gesetzliche Folge hiervon (BayVGH, Beschl. v. 5.2.1988, NVwZ 1988, 743). Der Umstand, dass die Einleitung des Verfahrens das Ausfuhrverbot gewissermaßen auslöst, kann die Annahme, dass es sich bei der Einleitung des Verfahrens oder der Mitteilung hierüber um eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt, dagegen nicht begründen (a. A. Bernsdorff/Kleine-Tebbe, Kulturgutschutz in Deutschland, 1996, § 3 KultgSchG Rn. 10). 2. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin zu 1. ist unzulässig, weil ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach dieser Vorschrift, die auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1992 - 7 B 15/92 -, zit. nach juris), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall ist es in diesem Sinne ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Klägerin zu 1. durch das Ausfuhrverbot im Sinne des § 4 Abs. 1 KultgSchG verletzt werden können, da sie zu keiner Zeit Eigentümerin der Musikbibliothek oder einzelner hierzu

Select target paragraph3