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Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem
Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist. Diesem Begriff des Verwaltungsaktes entspricht die Einleitung des Verfahrens
nach dem Kulturgutschutzgesetz nicht, weil ihr der Charakter einer Regelung mit
unmittelbarer Außenwirkung fehlt. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Regelung
ist, dass die Maßnahme der Behörde ihrem objektiven Gehalt nach darauf gerichtet ist, eine
verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dies ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen
unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder
verneint werden (BVerwG, Beschl. v. 19.6.2000 - 1 DB 13/00 -, zit. nach juris). So liegt es
hier aber nicht. Die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz hat zwar nach
§ 4 Abs. 1 KultgSchG die Folge, dass die Ausfuhr des hiervon betroffenen Kulturguts bis zur
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Eintragung verboten ist. Das Ausfuhrverbot wird
jedoch nicht durch die konkrete Einleitung des Verfahrens verhängt, sondern es ist die
gesetzliche Folge hiervon (BayVGH, Beschl. v. 5.2.1988, NVwZ 1988, 743). Der Umstand,
dass die Einleitung des Verfahrens das Ausfuhrverbot gewissermaßen auslöst, kann die
Annahme, dass es sich bei der Einleitung des Verfahrens oder der Mitteilung hierüber um eine
Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt, dagegen nicht
begründen (a. A. Bernsdorff/Kleine-Tebbe, Kulturgutschutz in Deutschland, 1996, § 3
KultgSchG Rn. 10).
2. Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin zu 1. ist unzulässig, weil
ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach dieser Vorschrift,
die auf die allgemeine Leistungsklage entsprechend Anwendung findet (BVerwG, Beschl. v.
5.2.1992 - 7 B 15/92 -, zit. nach juris), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger
geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete
Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung
eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder
Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, zit. nach
juris). Im vorliegenden Fall ist es in diesem Sinne ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der
Klägerin zu 1. durch das Ausfuhrverbot im Sinne des § 4 Abs. 1 KultgSchG verletzt werden
können, da sie zu keiner Zeit Eigentümerin der Musikbibliothek oder einzelner
hierzu