8 dementsprechend gegen das Gleichbehandlungsgebot. Auch dessen ungeachtet sei die Einleitung des Verfahrens rechtsmissbräuchlich. Erst als die Stadt L...... ihre Position, wonach die Musikbibliothek nicht von der Restitution im Jahre 1993 erfasst werde, im Hinblick auf die gegenteiligen Erklärungen des SLARoV und des BARoV 2004 habe aufgeben müssen, habe sie sich auf den Kulturschutz besonnen, um im Besitz der Musikbibliothek zu bleiben, ohne für sie zahlen zu müssen. Das Embargo sei von der Auffassung von dem Leiter des B...Archivs abhängig gemacht worden. Ohne seine Intervention wäre die Einleitung des hier in Rede stehenden Verfahrens unterblieben. Grundsätzlich sei die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz ermessensfehlerhaft, wenn es jüdische Opfer des Nationalsozialismus oder deren Nachfahren betreffe. Eine Eintragung der gesamten Musikbibliothek in das in Rede stehende Verzeichnis sei rechtwidrig, weil sich die Einleitung des Verfahrens nicht auf die Sammlung insgesamt beziehen könne. Bereits bei der Einleitung des Verfahrens müsse feststehen, ob einzelne oder alle Stücke der Musikbibliothek eingetragen werden sollen. Durch das mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Exportembargo seien die Kläger daran gehindert, die ihnen gehörende Musikbibliothek in Besitz zu nehmen. Deshalb sei eine Restitution nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 VermG nicht erfolgt. Eine Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG könne nur angenommen werden, wenn es den Betroffenen durch die Rückgabe ermöglicht werde, ohne Rücksicht auf das sonstige Recht in der Bundesrepublik Deutschland den Besitz im Inland und Ausland ohne Beschränkungen auszuüben. Dies sei hier nicht der Fall. Nach dem Vermögensgesetz sei Kulturgutschutz kein Grund, der die den Ausschluss der Restitution rechtfertigen könne. Der Gesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass ein Großteil des jüdischen Vermögens, das nach § 1 Abs. 6 VermG zu restituieren sei, aus Kulturgütern im Sinne des § 1 KultgSchG bestehe. Aus dem Umstand, dass das Vermögensgesetz davon absehe, Restitutionsrecht durch Kulturschutz zu beschränken, sei ersichtlich, dass Restitutionsrecht - in Fällen des § 1 Abs. 6 VermG - Vorrang gegenüber dem Kulturgutschutz habe. Diesem Grundsatz habe die Praxis in der Bundesrepublik Deutschland bisher auch Rechnung getragen. Von den Kunstgegenständen, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert und an jüdische Berechtigte im Ausland gegeben worden seien, hätten 99% unter Kulturgutschutz gestellt werden dürfen. Hiervon habe man aber abgesehen. Die negative Behandlung der H.........-Erben sei einzigartig in Deutschland.

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