6
GmbH & Co KG F........, die sämtliche Anteile an der E...... P..... L...... GmbH hält,
unterschrieben, vornehmlich auch in Treuhänderschaft für die H.........-Erben. Die H.........Erben akzeptieren diesen treuhänderischen Abschluss“.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass
die Parteien nach Abschluss dieses Vertrages Dritte, die im Besitz von Stücken der
Musikbibliothek stehen, umgehend und gemeinsam informieren werden, dass die
Musikbibliothek nunmehr im ausschließlichen Verfügungsbereich der H.........-Erben liegt.
Satz 2 der Regelung lautet: „Es bleibt den H.........-Erben überlassen, künftig die
Rechtsverhältnisse zu Dritten, was die Musikbibliothek betrifft, nach eigenen Entscheidungen
zu bestimmen“. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 dient der Vertrag dazu, den H.........-Erben die
uneingeschränkte Eigentümerstellung zu verschaffen. Schließlich findet auf den Vertrag nach
§ 8 Abs. 3 deutsches Recht Anwendung.
Hintergrund für diesen Vertrag war der Wille der Vertragspartner, die Musikbibliothek in die
Hände der Erben nach Herrn H.... H......... zu geben, in dessen Privateigentum die
Musikbibliothek nach ihrer Auffassung stand. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand
sich der B.....er Teilbestand der Musikbibliothek bei der H........ I............. T......... GmbH in
B...... Die in L...... verbliebenen, zur Musikbibliothek gehörenden Gegenstände befanden sich
in Obhut der Stadt L...... oder im B...-Archiv (L......er Teilbestand der Musikbibliothek). Die
Klägerin zu 1. ist der Auffassung, dass durch diesen Vertrag das Eigentum an der
Musikbibliothek auf die H.........-Erben übertragen wurde.
Nachdem die Bemühungen der Klägerin zu 1, die Einstellung der Verfahren nach dem
Kulturgutschutz zu erreichen, ohne Erfolg geblieben waren, erhob sie am 24.8.2005 Klage vor
dem Verwaltungsgericht B..... und dem Verwaltungsgericht Dresden und machte im
Wesentlichen geltend, dass das Kulturgutschutzgesetz im Falle einer vorangegangenen
Rückübertragung nach § 1 Abs. 6 VermG nicht anwendbar sei. Die Kläger zu 2 bis 4
schlossen sich am 26.2.2007 der Klage der Klägerin zu 1. vor dem Verwaltungsgericht
Dresden an. Nachdem das Land B..... die Entscheidung getroffenen hatte, den nach B.....
gelangten Bestand der Musikbibliothek (B.....er Teilbestand) in das Verzeichnis wertvollen
Kulturguts einzutragen, wurde vor dem Verwaltungsgericht B..... auch hiergegen Klage
erhoben, das die bei ihm anhängigen Verfahren in Bezug auf die Musikbibliothek verband.
Mit Urteil vom 29.11.2006 hob das Verwaltungsgericht B..... die Entscheidung über die
Eintragung des B.....er Teilbestands der Musikbibliothek in das Verzeichnis national