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verständigt, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und später nicht zurückerstattet
wurden. Hierzu gehört zunächst, dass solche Kunstwerke unter Einsatz besonderer personeller
und finanzieller Ressourcen identifiziert werden und die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben
ausfindig gemacht werden. Des Weiteren soll nach dieser Erklärung der betroffene
Personenkreis dazu ermuntert werden, Ansprüche auf die in Rede stehenden Kunstwerke
anzumelden; für den Fall, dass die Kunstwerke identifiziert werden, sollen rasch die nötigen
Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung finden, wobei diese je nach
den Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen können. Schließlich hat die Konferenz die
Staaten dazu aufgerufen, innerstaatliche Verfahren zur Umsetzung der
Richtlinien zu
entwickeln.
Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass das Kulturgutschutzgesetz im vorliegenden Fall
unanwendbar ist. Es ist bereits fraglich, ob Kulturgut wie die Musikbibliothek unter den
Begriff des Kunstwerks im Sinne der Washingtoner Erklärung fällt. Jedenfalls können sich
die Kläger bereits deswegen nicht unmittelbar auf die Washingtoner Erklärung berufen, weil
die Regelungen in der angesprochenen Erklärung nicht verbindlich sind. Dies ergibt sich
bereits aus dem Vorspruch zu dieser Erklärung. Danach anerkennt die Konferenz im
Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Grundsätze herbeizuführen, die zur Lösung
offener Vermögensfragen und Probleme im Zusammenhang mit den durch die
Nationalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerken beitragen sollen, die Tatsache, dass die
Teilnehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme haben und dass die Länder im Rahmen
ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln.
Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ist ferner auch nicht ausgeschlossen durch die
Washingtoner Erklärung 1998 i.V.m. der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der
kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt
entzogenen Kulturguts insbesondere aus jüdischem Besitz vom 9.12.1999 (Gemeinsame
Erklärung) und der Handreichung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von 2001 in der Fassung von 2007
(Handreichung).
Die Gemeinsame Erklärung enthält Ausführungen zur Geschichte der Wiedergutmachung von
NS-Verfolgten in der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR. Sie weist darauf hin, dass
die Bundesrepublik auf der Washingtoner Konferenz erneut ihre Bereitschaft erklärt habe,