20 Archivs und der Stadt L...... ihr Interesse am Verbleib der Musikbibliothek in L...... bekundet haben und die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens auf deren Initiative erfolgt ist, kann auch dies die Annahme von Rechtsmissbrauch nicht begründen. Der Beklagte hat eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens erfüllt sind. Soweit die Einleitung des Verfahrens auch im Interesse der Stadt L...... und des B...-Archivs liegt, kann dies auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens keinen Einfluss haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren vom Beklagten von Amts wegen nur eingeleitet wurde, um der Stadt L...... den Ankauf der Musikbibliothek zu einem günstigen Kaufpreis zu ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Das vorliegende Verfahren ist in Bezug auf den L......er Teilbestand der Musikbibliothek auch nicht deswegen rechtswidrig, weil es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nahezu sechs Jahre gedauert hat. Die zuständige Behörde hat die Eintragung des betroffenen Kulturguts in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes vorzunehmen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf jeden Fall muss das Einleitungsverfahren zügig abgeschlossen werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Folgen für die Eigentümer nach Einleitung des auf die Eintragung der betroffenen Gegenstände in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gerichteten Verfahrens einschneidender sind als nach deren Eintragung. Von dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz besteht bis Bestandskraft der Entscheidung über die Eintragung des betroffenen Kulturguts nach § 4 Abs. 1 KultgSchG ein absolutes Ausfuhrverbot. Danach kann die Ausfuhr von dem BKM genehmigt werden (§ 1 Abs. 4 KultgSchG, § 5 Abs. 1 KultgSchG). Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte dem Gebot, das Verfahren zügig zu beenden, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dabei kann der Senat die grundsätzliche Frage offen lassen, ab wann die Verfahrensdauer nicht mehr zumutbar ist. Denn jedenfalls im vorliegenden Verfahren, das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ungefähr sechs Jahre gedauert hat, ist dies der Fall. Der Gesetzgeber hat im Kulturgutschutzgesetz nicht die Folgen bei einer unzumutbaren Dauer des Einleitungsverfahrens bedacht. Im Hinblick darauf liegt eine Regelungslücke vor, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung unter Beachtung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1

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