19 Erklärung von 1998 und der in der Bundesrepublik geltenden Regelungen hierzu, Völker-, Verfassungs- und Europarecht bestehen nicht (4.2.2). 4.2.1 Die zuständige Behörde muss unter der Voraussetzung, dass das Gesetz in Bezug auf das betroffene Kulturgut - wie hier - nach §§ 18, 19 KultgSchG anwendbar ist, das Eintragungsverfahren einleiten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Eintragungsvoraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz1 KultgSchG vorliegen bzw. die Auffassung, dass die einzutragenden Gegenstände unter den Schutz des Gesetzes fallen könnten, nicht abwegig ist (vgl. Bernstorff/Kleine-Tebbe, a. a. O., § 3 Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Dies ergibt sich bereits aus dem angesprochenen Gutachten des Sachverständigenausschusses, den der Beklagte nach § 2 Abs. 2 KultgSchG berufen hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Einleitung des Verfahrens nicht ermessensfehlerhaft, weil hiervon im Hinblick auf das NS-Verfolgungsschicksal der Kläger oder ihrer Vorfahren hätte abgesehen werden müssen. Denn Ermessen steht der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht zu. Liegen die angesprochenen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen vor, muss die Behörde das Verfahren einleiten. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss der der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM) im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über den Antrag auf die Genehmigung der Ausfuhr des betroffenen Kulturguts berücksichtigen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, in vergleichbaren Fällen habe die zuständige Behörde von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen, kann dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Eine möglicherweise rechtswidrige Praxis zur Handhabung des Kulturgutschutzgesetzes in anderen Fällen vermittelt ihnen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Soweit im Übrigen die Handhabung des Kulturgutschutzgesetzes anderer Bundesländer in Rede steht, kann diese den Beklagten ohnehin nicht binden. Des Weiteren sind durchgreifende Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verfahrens entgegen der Auffassung der Kläger nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Fall, dass - wie die Kläger geltend machen - der erzielbare Kaufpreis für die Musikbibliothek gesunken ist. Denn im Hinblick auf das absolute Ausfuhrverbot ist es grundsätzlich denkbar, dass das Eintragungsverfahren nach dem Kulturschutzgesetz zu Wertminderungen führen kann. Dies nimmt das Gesetz im öffentlichen Interesse in Kauf. Soweit Vertreter des B...-

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