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Nicht entscheidend für den Eigentumserwerb der H.........-Erben an der Musikbibliothek ist
die Frage, ob die E...... P..... L...... GmbH jemals Eigentum an der Musikbibliothek erworben
hat. Denn die H.........-Erben hätten auch für den Fall Eigentum nach den §§ 929, 931 und 934
BGB erworben, dass die E...... P..... L...... GmbH bei Abschluss des Übertragungsvertrags
nicht Eigentümer der Musikbibliothek war, wofür hier ungeachtet der Stellungnahmen des
BARoV und des SLARoV einiges spricht.
§ 934 BGB lautet: „Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird
der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des
Anspruchs, andernfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten
erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in guten
Glauben ist“. Die Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb der H.........-Erben sind
hiernach erfüllt. Insbesondere lag bei ihnen guter Glaube im angesprochenen Sinne vor. Dies
ergibt sich schon daraus, dass sowohl das BARoV und auch SLARoV zu erkennen gegeben
haben,
dass
die
E......
P.....
L......
GmbH
bei
Erlass
des
Bescheids
zur
Unternehmensrückübertragung im Jahre 1993 Eigentümerin der Musikbibliothek gewesen ist.
Jedenfalls durften die H.........-Erben die Erklärungen hierzu dahingehend verstehen.
Auch für den Fall, dass ein Herausgabeanspruch im Sinne des § 931 BGB der E...... P.....
L...... GmbH gegen die unmittelbaren Besitzer der zur Musikbibliothek gehörenden
Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand und daher auch nicht
abgetreten werden konnte, hätten die H.........-Erben Eigentum an der Musikbibliothek
erworben. Denn nach §§ 929, 931 und § 934 BGB kann Eigentum an einer Sache erworben
werden, wenn ein Herausgabeanspruch nicht besteht (Bassenge, a. a. O., § 931 Rn. 3) und der
Erwerber - wie hier (vgl. unten) - später in gutem Glauben Besitz an der betroffenen Sache
erlangt hat (arg. § 934 BGB; Bassenge, a. a. O., § 934 Rn. 4).
Selbst für den Fall, dass dieser Auffassung nicht gefolgt wird, wären die H.........-Erben ohne
Rücksicht auf § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrages 2005 über §§ 929, 932 BGB Eigentümer
der Musikbibliothek geworden. Insbesondere läge eine Übergabe der Musikbibliothek an die
H.........-Erben vor.