13 die Einstellung dieses Verfahrens. Ebenso wie die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz ist die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren (BayVGH, NJW 1988, 1615; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 9 Rn. 35). Etwas anderes kann nur gelten, wenn in einem Fachgesetz Abweichendes bestimmt ist oder das Verfahren auf Antrag eingeleitet wurde (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 9 Rn. 35 u. 36). Dies ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere ist das Verfahren nicht auf Antrag des B...Archivs oder der Stadt L......, sondern von Amts wegen eingeleitet worden. 3.2 Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Satz 1 der Vorschrift bestimmt eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung und gilt nicht nur für Anfechtungsklagen, sondern auch für auf allgemeine Leistungsklagen und Verpflichtungsklagen in Bezug auf Verfahrenshandlungen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 44a Rn. 4 m. w. N.). Eine Ausnahme im Sinne des Satz 2 der Vorschrift liegt hier nicht vor. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs. 4 GG ist Satz 2 allerdings entsprechend auch auf alle Verfahrenshandlungen anzuwenden, die nicht ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung haben, sondern mit materiell-rechtlichen Folgen verbunden sind, die nicht durch Vorgehen gegen die Sachentscheidung beseitigt werden können (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn. 9). So liegt es hier. Die Einleitung des Verfahrens hat nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KultgSchG zur Folge, dass das betroffene Kulturgut einem absoluten Ausfuhrverbot unterliegt. Nach Eintragung des Kulturguts in das in § 1 KultgSchG angesprochene Verzeichnis ist dessen Ausfuhr nach Genehmigung durch den BKM nach § 5 Abs. 1 KultgSchG statthaft. 3.3 Die erforderliche Klage- und Prozessführungsbefugnis der Kläger zu 2 bis 4 liegt vor, weil sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Eigentümer der Musikbibliothek (3.3.1) gewesen sind, dementsprechend durch die Einleitung des in Rede stehenden Verfahrens im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog in ihren Rechten verletzt sein können (3.3.1), und berechtigt sind, jeder für sich im eigenen Namen gegen die Einleitung des Verfahrens gerichtlich vorzugehen (3.3.2).

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