10 die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes sei nicht aus den von der Klägerseite angegebenen Gründen ausgeschlossen. Das Eintragungsverfahren sei rechtmäßig. Bei der Entscheidung über die Einleitung des Eintragungsverfahrens bestehe kein Ermessensspielraum. Wenn in anderen Fällen von der Einleitung des Verfahrens abgesehen worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, habe dies auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss. Das Verfahren in Bezug auf den L......er Teilbestand der Musikbibliothek sei auch nicht deswegen fehlerhaft, weil es bisher bereits sechs Jahre gedauert habe. Der Beklagte habe wegen des vorliegenden Rechtsstreits und der Bemühungen der Kläger, mit der Stadt L...... eine einvernehmliche Lösung zu finden, von der Eintragung des betroffenen Kulturguts abgesehen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Senatsakten und die Akten zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Kopie des Zettelkatalogs über den Bestand der Musikbibliothek L...... (8 Ordner), die beigezogenen Akten der Stadt L...... und des SLARoV zum Restitutionsverfahren betreffend die C. F. P..... L...... OHG i. L. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 bis 4 ist unzulässig (1). Die hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin zu 1. ist ebenfalls unzulässig (2); die Leistungsklagen der Kläger zu 2 bis 4 sind zwar zulässig (3), aber unbegründet (4). 1. Die Anfechtungsklage der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft, weil die Schreiben der Beklagten vom 27.8.2004 sowie vom 13.8.2010, mit dem über die Einleitung des Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes im Sinne des § 1 KultgSchG informiert wurde, nicht als Verwaltungsakte qualifiziert werden können.

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