Selbstverständnis ist Teil ihrer Würde. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen eine der Garantien gegen eine Wiederholung von Diskri- minierung und Verfolgung; sie ist eine Grundbedingung für ihr Leben in Deutsch- land (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 - VI ZR 140/78, BGHZ 75, 160, juris Rn. 15, 17; BVerfGK 15, 93, juris Rn. 25 f. - Holocaust auf dem Teller). 12 c) Die in dem beanstandeten Relief jedenfalls bis zur Verlegung der Bronzeplatte zum Ausdruck kommende Aussage war geeignet, den Kläger in seinem Recht auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verletzen. Der sonst zur Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderlichen Abwägung der widerstrei- tenden grundrechtlichen Interessen im konkreten Einzelfall bedarf es ausnahmsweise nicht, weil die Aussage als Schmähung zu qualifizieren ist (vgl. zur Ent- behrlichkeit der Einzelfallabwägung bei Schmähkritik: BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 14 ff. mwN). Zwar ist bei der Annahme einer Schmähung Zurückhaltung geboten. Sie folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Schmähung erst dann che, sondern an, wenn die Diffamierung Eine Äußerung als solcher und nimmt den Charakter einer nicht mehr die Auseinandersetzung der Person ist damit im Vordergrund in der Sa- steht (BVerfG, Be- schluss vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20, juris Rn. 21 f.; vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15). So verhält es sich aber im Streit- fall. Die in dem Relief bei isolierter Betrachtung verkörperte Aussage hat für sich genommen keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug zu einer sachlichen Aus- einandersetzung; nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zielt sie vielmehr darauf ab, Juden und ihren Glauben verächtlich zu machen 13 Aber auch wenn und zu verhöhnen. das Relief nicht als bloßes Schmähbild zu qualifizieren wäre (die "schlichte Eindeutigkeit eines Schmähbildes" bezweifelnd: Germann in

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