zur Zeit seiner Entstehung und auch noch im 16. Jahrhundert, als es durch die Inschrift "Rabini Schem Ha Mphoras" ergänzt wurde, dazu, Juden verächtlich zu machen, und auszugrenzen. zu verhöhnen halt hatte das Relief jedenfalls auch noch Einen entsprechenden bis zur Verlegung Aussagege- der Bronzeplatte. Das Sandsteinrelief zeigt, wie zwei Menschen wie Ferkel an den Zitzen des Tieres saugen. Ein dritter Mensch schaut unter dem Hals der Sau hervor und ver- sucht, ein Ferkel daran zu hindern, an die Zitzen der Muttersau zu gelangen. Ein vierter Mensch hält mit der rechten Hand den Hinterhuf der Sau; mit der linken Hand hebt er ihren Schwanz und schaut ihr mit sichtbarem Interesse in den After. Er übertrifft die drei anderen deutlich an Größe, was seine besondere Bedeutung nahelegt. Alle vier dargestellten Personen sind aufgrund ihrer typischen "Judenhüte" eindeutig als Juden zu erkennen. Der der Sau in den After blickende Jude ist aufgrund der Größe seiner Darstellung als Rabbiner zu identifizieren. Durch eine solche Darstellung werden Juden und ihr Glauben in beson- ders krasser Weise verhöhnt, verunglimpft und herabgewürdigt. Das Schwein gilt im Judentum bekanntlich als unrein; in der christlichen Kunst des Mittelalters verkörpert es den Teufel (vgl. auch Carstensen/Henningsen in Kämpfer in FS-Thomas Fischer, 2018, 387 ff.; Lohmeier/Paczkowski/Schulte-Wülwer, Nordelbin- gen, Beiträge zur Kunst- und Kulturgeschichte, 1989, 7 ff.; Bruinier, forum religion 4/95, 4, 5 f.; Schwab, Kunst und Kirche 1/21, 20 f.; Morgenstern, Martin Luther und die Kabbala, 2017, 247). 10 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Erfolg der Klage auch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers scheitern lassen. Zwar kann gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nur der unmittelbar Betroffene vorgehen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, zVb Rn. 25 mwN). Auch wenn der Kläger nicht persönlich in dem beanstandeten Relief dargestellt wird,

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