zur Zeit seiner Entstehung
und auch
noch
im 16. Jahrhundert,
als es durch
die
Inschrift "Rabini Schem
Ha Mphoras" ergänzt wurde, dazu, Juden verächtlich zu
machen,
und auszugrenzen.
zu verhöhnen
halt hatte das
Relief jedenfalls auch
noch
Einen entsprechenden
bis zur Verlegung
Aussagege-
der Bronzeplatte.
Das Sandsteinrelief zeigt, wie zwei Menschen wie Ferkel an den Zitzen des Tieres saugen.
Ein dritter Mensch
schaut unter dem
Hals der Sau hervor und ver-
sucht, ein Ferkel daran zu hindern, an die Zitzen der Muttersau zu gelangen. Ein
vierter Mensch
hält mit der rechten
Hand
den
Hinterhuf der Sau;
mit der linken
Hand hebt er ihren Schwanz und schaut ihr mit sichtbarem Interesse in den After.
Er übertrifft die drei anderen deutlich an Größe, was seine besondere Bedeutung
nahelegt. Alle vier dargestellten Personen sind aufgrund ihrer typischen "Judenhüte" eindeutig als Juden zu erkennen. Der der Sau in den After blickende Jude
ist aufgrund der Größe seiner Darstellung als Rabbiner zu identifizieren.
Durch eine solche Darstellung werden
Juden
und ihr Glauben
in beson-
ders krasser Weise verhöhnt, verunglimpft und herabgewürdigt. Das Schwein gilt
im Judentum bekanntlich als unrein; in der christlichen Kunst des Mittelalters verkörpert es den Teufel (vgl. auch
Carstensen/Henningsen
in
Kämpfer in FS-Thomas
Fischer, 2018, 387 ff.;
Lohmeier/Paczkowski/Schulte-Wülwer,
Nordelbin-
gen, Beiträge zur Kunst- und Kulturgeschichte, 1989, 7 ff.; Bruinier, forum religion
4/95, 4, 5 f.; Schwab,
Kunst und
Kirche
1/21, 20 f.; Morgenstern,
Martin
Luther
und die Kabbala, 2017, 247).
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Erfolg der Klage auch nicht an
der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers scheitern lassen. Zwar kann gegen
Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nur der unmittelbar Betroffene vorgehen (vgl.
zuletzt Senatsurteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, zVb Rn. 25 mwN). Auch
wenn der Kläger nicht persönlich in dem
beanstandeten
Relief dargestellt wird,