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torisch und stilistisch unterscheiden, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung
des Aussagegehalts
des
Reliefs entgegen
der Auffassung
der Revision
nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erfassung des genauen
Inhalts der drei Objekte eine unterschiedliche Blickrichtung des Betrachters und
eine nähere Befassung mit dem jeweiligen Objekt erfordert. Dies gilt umso mehr,
als sich auch die Darstellung in dem in etwa 4 m Höhe angebrachten Sandsteinrelief dem
Betrachter erst nach genauerem
Hinsehen
erschließt. Entgegen
der
Auffassung der Revision widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass der unvoreingenommene und verständige Betrachter des Reliefs auch die Bronzeplatte
und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel in den Blick nimmt.
Die Revisionserwiderung verweist zu Recht darauf, dass der Betrachter nach der
Lebenserfahrung
zunächst, jedenfalls aber auch die Gegenstände
wahrnimmt,
die ihm - wie die Bronzeplatte - in den Weg gelegt sind oder die vor ihm stehen,
und dass er nicht lediglich nach oben schaut.
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cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen
voreingenommene,
schen dem
dem
hat, erkennt der un-
verständige Betrachter auch die inhaltliche Verbindung zwi-
Relief einerseits und der Bronzeplatte und dem
Schrägaufsteller andererseits.
zusammenhang,
lichen Aussage,
Informationstext in
Er entnimmt den drei Objekten im Gesamt-
dass sich die Beklagte von der diffamierenden und judenfeinddie dem
Relief bei isolierter Betrachtung
zu entnehmen
tanziert und dieses nunmehr als Teil eines Gesamtensembles
Gedenkens
und der Erinnerung
Verfolgung von Juden bis hin zum
an die jahrhundertelange
ist, dis-
zum Zwecke des
Diskriminierung
und
Holocaust und als Zeugnis für die Mitverant-
wortung der christlichen Kirche präsentiert.
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Bereits die Überschrift des
Informationstextes
auf der
"Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg" vermittelt dem
Informationstafel
unvoreingenommenen