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(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte könne sich schon
gar nicht von dem beleidigenden Aussagegehalt des an ihrer Kirche angebrachten und von ihr sanierten Reliefs distanzieren. Sie übersieht, dass Aussagen mit
Wirkung für die Zukunft einen anderen Sinngehalt bekommen
können, wenn sie
in einen anderen Kontext gestellt werden.
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(2) Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den für
die Erfassung des Aussagegehalts
maßgeblichen
rechtsfehlerhaft die Bronzeplatte und den
Kontext falsch bestimmt
Informationstext auf dem
und
Schrägauf-
steller in die Betrachtung miteinbezogen.
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(a) Nach
der gefestigten
Rechtsprechung
ist der Sinngehalt einer Aus-
sage, die auch bildlich erfolgen kann, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs,
in dem
sie steht, und der Begleitumstände,
die für den
Rezipienten
erkennbar sind, zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht
des sich Äußernden
troffenen,
nommenen
sondern
noch das subjektive Verständnis des von der Aussage
der Sinn,
und verständigen
den
sie nach
Publikums
dem
Verständnis
eines
Be-
unvoreinge-
hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom
17. Mai 2022 - VIZR 141/21, zVb Rn. 65; vom 27. April 2021 - VIZR 166/19, AfP
2021, 336 Rn. 11 mwN; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 124 ff. - Soldaten sind Mörder).
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(b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
kann der Betrachter
des Sandsteinreliefs die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte
Informationstafel,
angebrachten
die sich beide am
Fuß der Kirche
unter dem
in ca. 4 m Höhe
Relief befinden, nach den örtlichen Verhältnissen nicht übersehen.
Dass sie mit dem
Relief kein einheitliches Werk bilden und sich von diesem his-