BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIZR
URTEIL
172/20
Verkündet am:
14. Juni 2022
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem
Nachschlagewerk:
Rechtsstreit
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB 8 823 Ah; 8 1004 Abs. 1 Satz 1
a) Durch eine Darstellung, die das jüdische Volk und seine Religion, mithin das
Judentum als Ganzes verhöhnt und verunglimpft, wird der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen.
b) Der rechtsverletzende Zustand, der von einem der Diffamierung
glimpfung
durch
von
Juden
Entfernung
des
dienenden
Sandsteinrelief
Reliefs, sondern
auch
ausgeht,
dadurch
kann
und Verunnicht allein
beseitigt werden,
dass
sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange
folgung von Juden bis hin zum Holocaust umwandelt.
ECLI:DE:BGH:2022:140622UVIZR172.20.0
Diskriminierung und Ver-