Beginn von Psalm 130: „Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir“. Die Bronzeplatte entwarf der Bildhauer Wieland Schmiedel. Die Umschrift verfasste der Schriftsteller Jürgen Rennert.“ Der Kläger ist Jude und Mitglied einer jüdischen land. Er macht geltend, mierende Wirkung erhalten. Eine er werde durch bleibe unabhängig Distanzierung von das Sandsteinrelief davon, ob man dem Gemeinde beleidigenden in Deutsch- beleidigt. Die diffa- die Plastik kommentiere, Aussagegehalt sei nicht möglich. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten in erster Linie die Entfernung des Sandsteinreliefs; für den schutzgründen Fall, dass der Beklagten dies aus Denkmal- nicht möglich sein sollte, begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass das Relief den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß $ 185 StGB erfülle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Berufungsgerichts verwirklicht das öffentlich sichtbare Vorhalten des beanstandeten Sandsteinreliefs weder den objektiven Tatbestand der Beleidigung des $ 185 StGB noch verletzt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Zwar habe das Relief ursprünglich dazu gedient, Juden verächtlich zu machen, zu verhöhnen und herabzuwürdigen. Bei Betrachtung wäre es deshalb als Beleidigung von Juden zu werten. rücksichtigung der konkreten Umstände gehalt aber nicht mehr zu entnehmen. sei ihm ein isolierter Unter Be- rechtsverletzender Es sei inzwischen Sinn- Teil eines nach den

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