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Ha Mphoras", der in sechs Millionen Juden gestorben sei, die Rede. Dass hiermit
der nationalsozialistische Völkermord gemeint ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der
weiteren Erläuterung im Informationstext, wonach die Bronzeplatte fünfzig Jahre
nach
dem
Beginn
der
Judenpogrome
im
nationalsozialistisch
beherrschten
Deutschland enthüllt worden sei. Dass die christliche Kirche nach Auffassung der
Beklagten
grenzung
eine
Mitverantwortung
für die jahrhundertelange
Verhöhnung,
und Verfolgung von Juden trägt, erschließt sich dem
Aus-
Betrachter nicht
zuletzt aus den Hinweisen auf das mit dem "Kreuzeszeichen" symbolhaft ausgedrückte Christentum auf der Bronzeplatte und deren näherer Erläuterung im Informationstext.
Danach
ergeben
Trittplatten, die aussehen,
die Fugen
der vier gegeneinander verkippten
als seien sie in morastigem
Untergrund verlegt, ein
Kreuzeszeichen. Im umlaufenden Text auf der Platte wird auf den Tod von 6 Millionen Juden "unter einem
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f}) Aber auch wenn
Kreuzeszeichen" verwiesen.
man annähme, die Beklagte habe sich durch die Ent-
hüllung der in Bronze gegossenen
Bodenplatte und die Aufstellung des Schräg-
aufstellers noch nicht hinreichend von der im Relief bei isolierter Betrachtung zum
Ausdruck kommenden
Aussage
distanziert, könnte der Kläger nicht die - allein
begehrte - Entfernung des beanstandeten
Sandsteinreliefs verlangen.
Der Ab-
wehranspruch aus $ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden
rechtswidrigen
Störungszustands,
nicht
hingegen
auf eine
bestimmte
Handlung gerichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung muss es grundsätzlich
dem
Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand
beseitigt. Dies
hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen
seiner Rechte es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der
Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt
(vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 40; BGH,
Urteile vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253, juris Rn. 11;