- 16 - Ha Mphoras", der in sechs Millionen Juden gestorben sei, die Rede. Dass hiermit der nationalsozialistische Völkermord gemeint ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der weiteren Erläuterung im Informationstext, wonach die Bronzeplatte fünfzig Jahre nach dem Beginn der Judenpogrome im nationalsozialistisch beherrschten Deutschland enthüllt worden sei. Dass die christliche Kirche nach Auffassung der Beklagten grenzung eine Mitverantwortung für die jahrhundertelange Verhöhnung, und Verfolgung von Juden trägt, erschließt sich dem Aus- Betrachter nicht zuletzt aus den Hinweisen auf das mit dem "Kreuzeszeichen" symbolhaft ausgedrückte Christentum auf der Bronzeplatte und deren näherer Erläuterung im Informationstext. Danach ergeben Trittplatten, die aussehen, die Fugen der vier gegeneinander verkippten als seien sie in morastigem Untergrund verlegt, ein Kreuzeszeichen. Im umlaufenden Text auf der Platte wird auf den Tod von 6 Millionen Juden "unter einem 25 f}) Aber auch wenn Kreuzeszeichen" verwiesen. man annähme, die Beklagte habe sich durch die Ent- hüllung der in Bronze gegossenen Bodenplatte und die Aufstellung des Schräg- aufstellers noch nicht hinreichend von der im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck kommenden Aussage distanziert, könnte der Kläger nicht die - allein begehrte - Entfernung des beanstandeten Sandsteinreliefs verlangen. Der Ab- wehranspruch aus $ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung muss es grundsätzlich dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 40; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253, juris Rn. 11;

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