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Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Kleine Hefte zur
Denkmalpflege 15, 2020, S. 96, 100; Titze in Landesamt für Denkmalpflege und
Archäologie Sachsen-Anhalt,
Kleine Hefte zur Denkmalpflege
15, 2020,
S. 17,
36), wäre die darin jedenfalls bis zur Verlegung der Bronzeplatte zum Ausdruck
kommende
Aussage
geeignet,
den
Kläger in seinem
allgemeinen
Persönlich-
keitsrecht zu verletzen. Angesichts der Schwere der davon ausgehenden Verunglimpfung
überwöge
sein
Schutzinteresse
etwaige
Interessen
der
Beklagten
deutlich.
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d) Die in dem beanstandeten Relief jedenfalls bis zur Verlegung der Bronzeplatte zum Ausdruck kommende Aussage ist der Beklagten auch zuzurechnen.
Ob dies, wie die Revision
Relief
nicht von
Fricke,
der
GRUR-Prax
meint, allein deshalb der Fall ist, weil die Beklagte das
Fassade
2020,
160;
ihres
Kirchengebäudes
Kämpfer
in
entfernt
FS-Thomas
hat
Fischer,
(zweifelnd
2018,
387,
395 f.), kann offenbleiben. Denn die Beklagte hat sich durch ihren Gemeindekirchenrat im Jahr 1983 entschieden, das Relief im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stadtkirche an seinem Ort zu belassen und zu sanieren, und hat die
Sanierung durchgeführt. Hierdurch hat sie den rechtsverletzenden Zustand durch
ein ihr zurechenbares Verhalten aufrechterhalten oder sogar - durch Herstellung
einer infolge der Sanierung besseren
Erkennbarkeit des diffamierenden Aussa-
gegehalts - intensiviert (vgl. BeckOK
BGBfrritzsche, 61. Edition, $ 1004 Rn. 58;
Kämpfer in FS-Thomas
15
Fischer, 2018, 387, 394).
e) Die Beklagte hat den jedenfalls bis zum 11. November 1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem
Re-
lief eine
ge-
gossene
schmähte
nach
den
örtlichen Verhältnissen
Bodenplatte
Schem
mit
der
Ha Mphoras,
Inschrift
nicht zu übersehende,
"Gottes
den die Juden
heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden
eigentlicher
in Bronze
Name,
der
ge-
vor den Christen fast unsagbar
unter einem Kreuzeszeichen” enthüllt