- 10 - Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Kleine Hefte zur Denkmalpflege 15, 2020, S. 96, 100; Titze in Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt, Kleine Hefte zur Denkmalpflege 15, 2020, S. 17, 36), wäre die darin jedenfalls bis zur Verlegung der Bronzeplatte zum Ausdruck kommende Aussage geeignet, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlich- keitsrecht zu verletzen. Angesichts der Schwere der davon ausgehenden Verunglimpfung überwöge sein Schutzinteresse etwaige Interessen der Beklagten deutlich. 14 d) Die in dem beanstandeten Relief jedenfalls bis zur Verlegung der Bronzeplatte zum Ausdruck kommende Aussage ist der Beklagten auch zuzurechnen. Ob dies, wie die Revision Relief nicht von Fricke, der GRUR-Prax meint, allein deshalb der Fall ist, weil die Beklagte das Fassade 2020, 160; ihres Kirchengebäudes Kämpfer in entfernt FS-Thomas hat Fischer, (zweifelnd 2018, 387, 395 f.), kann offenbleiben. Denn die Beklagte hat sich durch ihren Gemeindekirchenrat im Jahr 1983 entschieden, das Relief im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stadtkirche an seinem Ort zu belassen und zu sanieren, und hat die Sanierung durchgeführt. Hierdurch hat sie den rechtsverletzenden Zustand durch ein ihr zurechenbares Verhalten aufrechterhalten oder sogar - durch Herstellung einer infolge der Sanierung besseren Erkennbarkeit des diffamierenden Aussa- gegehalts - intensiviert (vgl. BeckOK BGBfrritzsche, 61. Edition, $ 1004 Rn. 58; Kämpfer in FS-Thomas 15 Fischer, 2018, 387, 394). e) Die Beklagte hat den jedenfalls bis zum 11. November 1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Re- lief eine ge- gossene schmähte nach den örtlichen Verhältnissen Bodenplatte Schem mit der Ha Mphoras, Inschrift nicht zu übersehende, "Gottes den die Juden heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden eigentlicher in Bronze Name, der ge- vor den Christen fast unsagbar unter einem Kreuzeszeichen” enthüllt

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