lehnte die Behörde am 11. April 1967 als unzulässig ab, da dem Kläger kein Recht auf eine erneute Anmeldung nach § 189 a BEG, Art. III oder IV BEG-SchlußG zustehe. Im zweiten Rechtszug wandte sich der Kläger auch gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Erklärung vom 31. Mai 1961 sei kein Verzicht, sondern allenfalls eine Zurücknahme des Antrags auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit oder eine Zurücknahme der Anmeldung dieses Schadens; deshalb sei ein Nachschieben gemäß § 189 a BEG zulässig. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bicet, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist gerechmerigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden. 1. Das Berufungsgericht meint, der Sinn der Erklärung vom 31. Mai 1961 werde deutlich, wenn man frage, was der Bevollmächigte mit ihr habe bezwecken wollen, welche Vorstellungen er mit ihr verbunden habe. Ein Verzicht liege nicht vor. Er sei in aller Regel nur erklärt, wenn der Prozeßvertreter hierzu ausdrücklich ermächigt worden sei. Er dürfe nur angenommen werden, wenn er unmißverständlich zum Ausdruck gebracht sei oder aus den Umständen geschlossen werden könne. Aus den gleichen Erwägungen sei eine Rücknahme des Entschädigungsantrags auszuschließen; sie komme einem Verzicht gleich, wenn der Antrag wie hier nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wiederholt worden sei. Dem Bevollmächigten sei daran gelegen gewesen, die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels Mitwirkung durch Bescheid zu verhindern, den die Entschädigungsbehörde im Schreiben vom 8. Februar 1961 unter Fristsetzung angedroht hace. Es könne offenbleiben, ob danach die Erklärung vom 31. Mai 1961 die Rücknahme der Anspruchsanmeldung oder nur den jederzeit widerruflichen Antrag enthalte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Im ersteren Falle könne die zurückgenommene Anmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG wiederholt werden. Im letzteren habe die Erklärung widerrufen werden dürfen, solange das Verfahren bei der Behörde anhängig gewesen sei; nur ein Verzicht, eine Rücknahme des Entschädigungsantrags nach dem 1. April 1958 oder eine Rücknahme der Anmeldung nach dem 31. Dezember 1965 häcen das Verfahren abgeschlossen. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite der Erklärung vom 31. Mai 1961 verkannt habe. Auf Grund dieser Erklärung ist eine Sachentscheidung über den Anspruch aus §§ 28 ff BEG nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht hat den Inhalt der Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs und die 2

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