rechtlicher Mangel des Berufungsurteils, daß es unter diesem Gesichtspunkt die Vorstellung
des Bevollmächigten des Klägers bei Abgabe der Erklärung vom 31. Mai 1961 nicht erörtert
hat. Für eine Unterstellung medizinischer Gründe (BGH a.a.O.) ist kein Raum, denn der Kläger
hace bis zum 31. Mai 1961 keine Angaben zur Sache gemacht. Der Vortrag des Klägers im
Angleichungsverfahren bietet ebenfalls keinen Anhalt dafür, daß die das Verfahren beendende
Erklärung aus medizinischen Gründen abgegeben worden sei. Unter solchen Umständen hace
das Berufungsgericht keinen Anlaß, von amtswegen die Vorstellungen des Bevollmächigten
des Klägers auf medizinische Erwägungen hin zu untersuchen (BGH Urteil vom 4. Juni 1970 IX ZR 165/69). Auch § 176 Abs. 1 BEG fordert nicht, innere Vorstellungen eines Antragstellers
oder seines Bevollmächigten zu erörtern, wenn jede tatsächliche Grundlage für medizinische
Erwägungen und ein Hinweis auf sie fehlen. Das gilt hier um so mehr, als der Kläger in der
Berufungsbegründung (Bl. 14, 16 GA) vorgetragen hat, die Zurücknahme sei Ende Mai 1961
unter dem Eindruck der von der Behörde am 8. Februar 1961 gesetzten Frist erfolgt.
Dementsprechend hat der Tatrichter auch angenommen, daß dem Bevollmächigten daran
lag, mit seiner Erklärung die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an
Körper oder Gesundheit mangels Mitwirkung durch Bescheid zu verhindern, den die Behörde
unter Fristsetzung angedroht hace. Damit hat das Berufungsgericht einen nichtmedizinischen
Beweggrund festgestellt. Wer den Rentenanspruch aufgab, weil er der Ablehnung mangels
Mitwirkung zuvorkommen wollte, tat es nicht aus medizinischen Erwägungen. 3. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO. Ziiervorschlag:
BGH Urt. v. 14.12.1972 – IX ZR 123/70, BeckRS 1972, 31207698
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