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§ 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV schreibt u.a. vor, daß der Verfolgte, hier der Vater des
Klägers, zu Beginn des Verfolgungszeitraums die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche
Volkszugehörigkeit besessen haben muß. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen,
der Vater des Klägers sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die bisher getroffenen
Feststellungen rechtfertigen diese Ansicht nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Vater des Klägers stamme aus dem deutschen Sprachund Kulturgebiet, habe ausschließlich deutsch gesprochen und einen deutschen Namen geführt, die
deutsche Schule besucht und sei Agent für deutsche Zeitungen gewesen. Ferner hat das
Verwaltungsgericht angenommen, der Vater des Klägers habe sich als Deutscher betrachtet, habe
zwar kein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt, Anhaltspunkte zu einem
Bekenntnis zu einem anderen Volkstum seien jedoch ebensowenig vorhanden.
Ob der Vater des Klägers die deutsche Volkszugehörigkeit besaß, beurteilt sich - wie das
Verwaltungsgericht richtig angenommen hat - nach § 6 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist deutscher
Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses
Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt
wird. Die getroffenen Feststellungen ergeben zwar, daß die Bestätigungsmerkmale in der Person
des Vaters des Klägers vorgelegen haben. Sie ergeben jedoch nicht, daß sich der Vater des Klägers
zum deutschen Volkstum bekannt hat.
Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist ein selbständiges Erfordernis für die Bejahung der
deutschen Volkszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht muß die Tatsachen, aus denen sich das
Bekenntnis ergibt, neben denen feststellen, die die Bestätigungsmerkmale begründen. Das
Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann nicht durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden
(Beschluß des Senats vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 -). Es kann auch nicht, wie es
das Verwaltungsgericht getan hat, mit der Erwägung übergangen werden, die in den ost- und
südosteuropäischen Vertreibungsgebieten lebenden Juden seien derjenigen im Staatsgebiet
ansässigen nichtjüdischen Volksgruppe zuzurechnen, der sie sich angeschlossen hätten. Denn die
Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum ist eine Rechtsfrage, deren Bejahung die Feststellung der in
§ 6 BVFG aufgestellten Merkmale, u.a. das des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum,
voraussetzt.
Unter dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist zu verstehen, daß sich der Bewerber bei Dritten
als Deutscher bekannt gemacht hat, wie der Senat im Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C
121.67 - ausgeführt hat. Für die Annahme eines solchen Bekenntnisses ist erforderlich, daß der
Bewerber das Bewußtsein und den Willen hatte, Deutscher zu sein. Das ist hier für die Person des
Vaters des Klägers zu bejahen, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, er habe sich als
Deutscher betrachtet. Ferner ist jedoch erforderlich, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
annehmen zu können, daß das Bewußtsein und der Wille, Deutscher zu sein, kundgegeben worden
sind. Ausdrücklich ist hier die Kundgabe nach den getroffenen Feststellungen nicht geschehen.
Indessen ist eine solche Kundgabe auch durch schlüssige Handlungen möglich. Dafür ergeben
jedoch jedenfalls die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts.
Der Anschluß an das deutsche Volkstum allein, von dem das Verwaltungsgericht ausgeht, ist ohne
rechtliche Bedeutung. Denn es kommt darauf an, wie sich der Anschluß vollzog. Nur wenn die Art
und Weise des Anschlusses die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erlaubt, ist
dieser Anschluß rechtlich von Belang. Darüber hat das Verwaltungsgericht nichts festgestellt. Daß
in diesem Zusammenhang der Umstand unerheblich ist, der Vater des Klägers habe sich auch nicht
zu einem anderen Volkstum bekannt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die deutsche Sprache, der
deutsche Name und der Besuch einer deutschen Schule (Erziehung), aus denen das
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4/27/2022