dung zugrunde zu legende Sachverhalt geklärt ist (BGH 4 StR 236/07; ebenso BVerwG 3
B 182/05 zu §§ 54 VwGO, 44 ZPO).
27
Dies ist in Bezug auf die durch den Nebenkläger erfolgte Ablehnung der Fall.
28
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist nämlich gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der
Annahme hat, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Maßgebend ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen Prozessbeteiligten, wobei es auf
die diesem vernünftigen Prozessbeteiligten zumutbare Prüfung der Sachlage ankommt
(vgl. SK-StPO-Weßlau § 24 Rdr. 8-13; Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rdr. 8).
29
Die Tatsache, dass die Kammerentscheidung der abgelehnten Richter vom 13.2.2017
durch das OLG Rostock aufgehoben wurde, ist allein kein Grund, der die Besorgnis der
Befangenheit begründen könnte. Denn unrichtige, selbst unhaltbare Zwischenentscheidungen berechtigen in der Regel nicht zu einer Ablehnung.
30
Die Begründetheit der Ablehnung ergibt sich jedoch daraus, dass erstens das OLG Rostock die Auffassung vertritt, dass die Kammer nicht befugt war, die Nebenklagezulassung zu widerrufen, zweitens die Ausführungen der Nebenklägervertreter ... und ... zur
rechtlichen Einordnung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2016 - 3 StR 49/16 - entgegen der im Kammerbeschluss vertretenen Auffassung als umfassend und zutreffend bezeichnet. sodann die Bemerkungen der Kammer gegenüber dem Nebenklägervertreter
Prof. Dr. ... als persönlich herabwürdigend, in der Sache verfehlt und nicht hinnehmbar
bezeichnet und schließlich ausführt, dies sei dazu angetan, bei beiden Nebenklägern - also nicht nur beim durch Prof. Dr. ... vertretenen Nebenkläger - die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
31
Wenn schon das OLG Rostock - für den Nebenkläger ohne weiteres als höherrangiges
Gericht erkennbar - zunächst die Kammer als nicht zur Entscheidung befugt einordnet,
die Entscheidung zudem als sachlich falsch bezeichnet und darüber hinaus Formulierungen im Beschluss als nicht hinnehmbar und die Besorgnis der Befangenheit begründend
bezeichnet, muss sich beim Nebenkläger nahezu zwangsläufig der Eindruck ergeben, die
den Beschluss unterzeichnenden Richter waren ihm gegenüber nicht unvoreingenommen, als sie beschlossen haben, ihn aus dem Verfahren auszuschließen. Darauf dass die
aufgehobene Entscheidung nicht auf Willkür, sondern wie auch das OLG Rostock ausführt wohl auf einer Fehlinterpretation beruht, kommt es bei dieser Sachlage für die Frage der Befangenheit nicht mehr an.
32
Dass das OLG eine rein private Ansicht in einem gerade den Nebenkläger betreffenden
Beschluss äußert, kann gerade nicht angenommen werden. Jedenfalls kann nicht erwartet werden, dass ein vernünftiger Nebenkläger davon ausgehen muss, das OLG habe eine rein private Ansicht geäußert.
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