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Diesen Beschluss hob das OLG Rostock im Beschwerdeverfahren durch Entscheidung
vom 23.2.2016 auf. Die Ermordung der Mutter des Nebenklägers sei formal von der Anklage mitumfasst, ob insoweit sich der Angeklagte einer Beihilfehandlung schuldig gemacht habe, bleibe der Hauptverhandlung Vorbehalten.
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In der Folge ließ die Kammer am 26.2.2016 auch den zweiten Sohn der ..., ..., als Nebenkläger zu.
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Eine Hauptverhandlung fand danach bisher nur an wenigen Tagen statt. Sie hatte soweit
aus den Protokollen ersichtlich neben der Befassung mit zahlreichen Befangenheitsanträgen gegen einzelne oder alle Mitglieder der Kammer nahezu ausschließlich die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zum Gegenstand. Offenbar gingen die
Berufsrichter und Schöffen zunächst davon aus, dass die aktuelle psychische und physische Konstitution des Angeklagten sich in der Hauptverhandlung - es fanden Termine
am 29.2. und 14.3.2016 und nach Aussetzung am 12.9. und 19.9.2016 statt - durch Befragung des anwesenden gerontopsychiatrischen Gutachters ohne neue ausführliche Exploration und Begutachtung und durch zwischenzeitlich eingeholte internistische Befunde hinreichend feststellen lasse. Nachdem über mehrere Befangenheitsanträge - nicht
nur die originären berufsrichterlichen Kammermitglieder sondern auch zur Entscheidung
berufene vertretende Richter betreffend - nicht innerhalb der gesetzlichen Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO entschieden werden konnte, vor allem deshalb weil
die durch den zu diesem Zeitpunkt nicht abgelehnten Richter am Landgericht ... ersichtlich fristwahrend vorsorglich vorgenommene Bestimmung eines Fortsetzungstermins als
neuerlicher Grund für einen weiteren danach gestellten Befangenheitsantrag aufgefasst
wurde. Danach wurde kein weiterer Hauptverhandlungstermin anberaumt, vielmehr der
bisherige klinisch erfahrene gerontopsychiatrische Gutachter mit einer weiteren Gutachtenerstellung beauftragt und später zusätzlich zu diesem Gutachter auch ein weiterer, forensisch erfahrener psychiatrischer Gutachter mit der Begutachtung betraut. Das
schriftliche Gutachten liegt nunmehr, seit dem 12. Mai 2017 vor und geht von dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit aus. Die Prozessbeteiligten, insbesondere die StA und die
Nebenklägervertreter, haben - nach zwischenzeitlicher ergänzender Stellungnahme beider Gutachter zum Procedere der Begutachtung - noch nicht abschließend zum Inhalt
des Gutachtens Stellung genommen.
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Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte der VorsRiLG ... mit ausführlichen Ausführungen
zur Einschätzung der Rechtslage den Prozessbeteiligten mit, dass die Kammer beabsichtige, die Zulassung der Nebenklage der Brüder ... und ... zu widerrufen. Mit Schriftsatz
vom 9.1.2017 machte der Nebenklägervertreter des Nebenklägers ..., Prof. ..., gegenteilige rechtliche Ausführungen, bezeichnete die im Schriftsatz vom 20.12.2016 gemachten Ausführungen als unvertretbar und führt zudem aus, dass die Durchführung des Widerrufs eine Strafbarkeit der widerrufenden Richter wegen Rechtsbeugung zur Folge hätte. Mit Schriftsatz vom 11.1.2017 schloss sich der Nebenklägervertreter des Nebenklägers ..., Rechtsanwalt ..., den Ausführungen an.
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Durch Beschluss vom 13.2.2017 widerrief die Schwurgerichtskammer in Besetzung mit
den abgelehnten Richtern die Anschlussberechtigungen der beiden Nebenkläger. Offenbar stützt der Beschluss sich im Wesentlichen auf eine am 20.9.2016 ergangene Ent- Seite 3 von 7 -