- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs verloren hat. Das war beim Vater und deshalb auch bei seinem Sohn nicht der Fall. Der zweite Weltkrieg begann in Polen am 1. September 1939, mit den europäischen Westmächten am 3. September 1939. Die Besetzung der böhmischen und mährischen Teile der Rumpftschechoslowakei und ihre Angliederung an das Deutsche Reich im März 1939 sowie die sich unmittelbar anschließende Verfolgung der Juden im Protektorat waren keine Ereignisse des zweiten Weltkriegs. Diese schon nach dem Wortlaut zwingende Auslegung des §1 Abs. 1 BVFG wird durch §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG bestätigt. Nach ihm sind Vertriebene auch die deutschen Staats- oder Volksangehörigen, die unabhängig von den Ereignissen des zweiten Weltkriegs nach dem 30. Januar 1933 aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG das Vertreibungsgebiet verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen haben. Die Verschleppung des Bruders der Klägerin nach Theresienstadt und Auschwitz im Jahre 1943 stand zwar im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs, führte aber nicht zum Verlust des Wohnsitzes, sei er in Prag oder in Großbritannien gewesen; denn die zwangsweise Verschleppung gegen den Willen des Kindes und der Eltern hatte nicht die Aufhebung des Wohnsitzes zur Folge (§7 Abs. 3 BGB). Im übrigen bedeutet Vertreibung als Ursache des Wohnsitzverlustes, daß der Betroffene gezwungen wird, seinen Wohnsitz aufzugeben und sich einen Aufenthaltsort in einem Gebiet zu suchen, das dem unmittelbaren Einfluß der Machthaber im Gebiet des ursprünglichen Wohnsitzes nicht unterliegt. Die Verbringung in ein Konzentrationslager war keine Vertreibung; denn der Betroffene wurde von den nationalsozialistischen Machthabern an einen von ihnen beherrschten Ort verschleppt, um ihn zu töten oder auf unabsehbare Zeit der Freiheit zu berauben. b) Der Bruder der Klägerin war auch nicht Vertriebener nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Im Sommer 1934 hatte seine Familie unstreitig ihren Wohnsitz von Kaunas nicht aus Gründen drohender rassischer Verfolgung nach P. verlegt. Im März 1939, als sein Vater nach Großbritannien floh, hat Alfred B. P., mithin das Vertreibungsgebiet nicht verlassen, selbst wenn sein gesetzlicher Wohnsitz nach §11 Abs. 1 BGB a.F. seit März 1939 in Großbritannien beim Vater gewesen sein sollte. Das Verlassen im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG setzt voraus, daß der Verfolgte sich aus dem Vertreibungsgebiet räumlich entfernt. Das Tatbestandsmerkmal des Verlassens in §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und §§150 Abs. 2, 153 Abs. 1, 154 Abs. 2 BEG stimmt überein. Für diese Vorschriften des BEG hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (RzW 1966, 513 Nr. 19; 365 Nr. 24; 1967, 368 Nr. 19), daß der Verfolgte das Vertreibungsgebiet nur dann verlassen hat, wenn er sich aus diesem Gebiet räumlich entfernt hat. Es besteht kein Grund, das gleiche Merkmal in §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG abweichend auszulegen. Schließlich hat der Bruder der Klägerin seinen Aufenthaltsort P. nicht verlassen, als er 1943 in ein Konzentrationslager verschleppt worden ist. Denn das Verlassen ist eine Tätigkeit, nicht ein Erdulden. Wer von seinem Aufenthaltsort zwangsweise, insbesondere als Häftling, entfernt wird und keinen Einfluß darauf hat, wo er sich aufhält, verläßt das Aufenthaltsgebiet nicht. Zum Verlassen gehört der menschliche Wille, fortan an einem anderen Ort zu sein (BGH in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. April 1970 - IX ZR 285/69). 2. Ob für den Anspruch des in seiner Ausbildung Geschädigten (§§115, 116 BEG) die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 456 Nr. 13 gelten, also der nach §4 BEG anspruchsberechtigte deutsche Staatsangehörige nicht die Voraussetzungen des §64 Abs. 1 Satz 2 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372621 3 von 4 5/20/2022

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