- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der 1965 verstorbene jüdische Vater der Klägerin, der wie seine Frau und die beiden Kinder
deutscher Staatsbürger war, verließ, nachdem ihn SA-Leute mißhandelt hatten, im Frühjahr 1933
den Wohnsitz der Familie in B. und begab sich über die Niederlande und Frankreich nach
K./Litauen. Dort hielten sich seit Sommer 1933 die Mutter und die beiden Kinder auf. Im Sommer
1934 siedelte die Familie nach P. über, wo der Bruder der Klägerin die Volksschule bis zur
Errichtung des Protektorats im März 1939 besuchte. Der Klägerin und ihrem Vater gelang noch die
Ausreise nach Großbritannien; Alfred B. und die Mutter blieben in P. zurück. Sie wurden 1943 nach
Theresienstadt verbracht. Der Bruder der Klägerin wurde weiter in das Konzentrationslager
Auschwitz verschleppt; dort ist er verschollen.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab. Die Klage blieb im ersten Rechtszug erfolglos.
Auf die Berufung verurteilte das Kammergericht das beklagte Land, 10.000 DM zu zahlen. Mit der
Revision verfolgt das Land die Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Bruder der Klägerin, obwohl er die
Voraussetzungen des §4 Abs. 1 c BEG erfüllt, nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.
Dezember 1937 von einer die Ausbildung schädigenden Verfolgung erfaßt wurde, als er vor Beginn
seiner Schulpflicht im Sommer 1933 von Berlin nach Kaunas übersiedelte (§64 Abs. 1 Satz 1 BEG).
Aus diesem Verfolgungstatbestand und seinen Nachwirkungen ist kein Anspruch nach §§115, 116
BEG herzuleiten (BGH RzW 1969, 485 Nr. 32).
Das Berufungsgericht führt weiter aus: Alfred Benjamin sei, weil er gemäß §11 Abs. 1 Satz 1 BGB
a.F. den Wohnsitz des Vaters in Prag geteilt und durch dessen Flucht im März 1939 nach
Großbritannien im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs verloren habe,
Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG gewesen. Die Verfolgung habe ihn im Vertreibungsgebiet
(§64 Abs. 1 Satz 2 BEG), nämlich in P. erfaßt. Dort sei er wegen seiner Rasse gehindert worden,
die Schule zu besuchen. Der Anspruch auf Entschädigung des Ausbildungsschadens bestehe,
obwohl Alfred B. bereits in jungen Jahren verstorben sei und der Mangel der Schulausbildung sich
nicht auf sein späteres Leben habe auswirken können.
1.
Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff des Vertriebenen im
Sinne des §64 Abs. 1 Satz 2 BEG mit §1 BVFG verkannt habe.
a)
Die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 BVFG sind in der Person des Bruders der Klägerin nicht
gegeben. Zwar deckt sich der Wohnsitzbegriff des BVFG ohne Rücksicht auf die Rechtsordnung im
Vertreibungsgebiet mit dem des §7 BGB. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach
entschieden (BVerwGE 5, 104 und 110). Offen blieb in diesen Entscheidungen, ob für den Wohnsitz
des Kindes §11 BGB a.F. oder in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes oder mit Wirkung
vom 1. Juli 1970 in der Fassung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder
vom 19. August 1969 maßgebend ist. Diese Frage braucht auch hier nicht beantwortet zu werden.
Selbst wenn der Bruder der Klägerin gemäß §11 BGB a.F. mit der Flucht seines Vaters nach
Großbritannien im März 1939 den britischen Wohnsitz des Vaters erlangt hätte, wäre er nicht
Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG. Er hätte seinen P. Wohnsitz nicht durch die eigene
Flucht, sondern nach §11 BGB a.F. durch die Flucht des Vaters verloren. Das genügt nach dem
Sinnzusammenhang des §1 Abs. 1 BVFG nicht, wenn das Kind tatsächlich im Vertreibungsgebiet
verblieb. Auch sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung nur erfüllt, wenn der Betroffene seinen
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5/20/2022